Naumburg/Berlin (DAV). Im Trennungsfall können beide Ehepartner die Hälfte der gemeinsamen Ersparnisse beanspruchen. Dabei ist es egal, ob nur ein Partner der Kontoinhaber ist.

Ein Ehepartner darf Sparbeträge, die ursprünglich dem Eheleben dienen sollten und welche vor der Trennung gemeinsam auf ein Konto eingezahlt worden sind, nicht einfach für sich vereinnahmen. Im Streitfall ist er sonst zur Auszahlung der Hälfte des Geldes verpflichtet. Über ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 26. Juni 2006 (AZ: - 10 U 23/06 -) berichtet die Deutsche Anwaltauskunft.

Das Gericht bestätigte den Zahlungsanspruch eines Ehemannes gegenüber seiner mittlerweile geschiedenen Ehefrau. Noch während der Ehe hatte diese ohne Rücksprache mit ihrem Noch-Gatten 10.000 Euro von einem auf ihren Namen laufenden Bankkonto abgehoben, um Gegenstände für einen eigenen Hausstand zu kaufen. Obwohl sie Inhaberin des Sparkontos war, hatten aber beide Ehepartner Beträge eingezahlt, um die Ersparnisse später für gemeinsame Zwecke, etwa einen Urlaub, zu nutzen. Dabei bestand Einigkeit darüber, dass das Ersparte nur beiden Eheleuten gemeinsam zur Verfügung stand.

Das Verhalten der Ehefrau war falsch, so das Gericht. Denn wo Einigkeit darüber bestehe, dass die gesparten Beträge beiden gemeinsam zu Gute kommen sollen, könne ein gemeinsamer Anspruch auf die Einzahlungen begründet werden. Zumal, wenn dies auch durch ein bestimmtes Verhalten nach außen deutlich werde – etwa wie in den Fällen, wo Eheleute ihre überschüssigen Einkünfte auf ein Sparkonto einzahlten. Es stehe dann beiden eine Guthabensforderung gegenüber der Bank im Zweifel zu gleichen Anteilen zu. Die voreilige „Ex“ musste den hälftigen Betrag des abgehobenen Geldes sowie die Hälfte des noch auf dem Konto verbliebenen Restgeldes an ihren geschiedenen Ehemann überweisen. Ihr kam auch nicht zugute, dass sie die Abhebung noch während der Ehezeit tätigte. Das zur Gründung eines eigenen Hausstandes verwendete Geld hätte ersichtlich nicht zur Verwirklichung von mit der Ehe zusammenhängenden Zielen gedient.

Quelle: www.anwaltauskunft.de