Die miteinander verheirateten Eltern hatten sich getrennt. Die Mutter war mit den gemeinsamen Kindern in einen anderen Ort gezogen und hatte dort das jüngste Kind in der Grundschule vor Ort angemeldet. Hiermit war der Vater nicht einverstanden. Das Gericht hat die Schulwahl der Mutter bestätigt.

Der Sachverhalt

Der Vater des Kindes war mit der Schulwahl der Mutter nicht einverstanden, bot jedoch an, das Kind jeden Tag morgens bei der Mutter abzuholen, mit dem Auto zu der bisher besuchten Grundschule zu fahren und auch wieder nach Schulschluss zurückzubringen. Die Mutter wandte sich daraufhin an das Familiengericht und beantragte, ihr im Eilverfahren die Entscheidungsbefugnis für die Schulwahl allein zu übertragen. Das Familiengericht gab ihrem Anliegen statt. Gegen den Beschluss des Familiengerichts hat der Vater Rechtsmittel zum Oberlandesgericht eingelegt.

Die Entscheidungsgründe

Maßstab für die Entscheidung, welchem der beiden Elternteile die alleinige Entscheidungsbefugnis für die Frage des Schulbesuchs übertragen wird, ist das Wohl des Kindes. Die Schule am Wohnort der Mutter ist im Rahmen eines zehnminütigen Fußwegs zu erreichen. Für das Kind entfallen aufwendige Fahrten, die bei Beibehaltung des bisherigen Schulorts anfallen würden. Im Hinblick auf die weitere Schullaufbahn des Kindes, die durch eine steigende Stundenanzahl und eine Abnahme der Freizeit gekennzeichnet ist, ist es sinnvoll, eine Schule für das Kind zu wählen, bei der es geringere Fahrtzeiten hat. Beim Anfall von Freistunden kann das Kind kurzfristig nach Hause gehen, so dass eine größere Flexibilität besteht. Auch hatte der Familiensenat Zweifel, ob der Vater in Zukunft langfristig in der Lage sein würde, das Kind mit dem Auto an seinen bisherigen Schulort zu bringen. Zudem gibt es am Wohnort der Mutter eine größere Auswahl an weiter führenden Schulen, als am bisherigen Schulort, so dass für die künftige Schullaufbahn des Kindes am Wohnort bessere Möglichkeiten bestehen. Der teilweise Verlust des bisherigen schulischen und damit auch sozialen Umfelds wiegt für den Familiensenat nicht so schwer, dass aus Gründen des Kindeswohls ein weiterer Besuch der alten Schule notwendig ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Kind bereits tatsächlich seit August letzten Jahres die neue Schule am Wohnort der Mutter besucht.

Rechtliche Hintergründe

Besteht ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern, müssen Eltern auch nach der Trennung weiterhin gemeinsam Verantwortung für ihre Kinder tragen. Zwar hat derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, die alleinige Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten des täglichen Lebens. In Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, müssen die Eltern jedoch weiterhin kooperieren und gemeinsam eine Entscheidung treffen (§ 1687 BGB). Gelingt ihnen das nicht, müssen die Gerichte entscheiden. Zu den Entscheidungen, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind und die die Eltern gemeinsam zu treffen haben, gehören die Wahl des Kindergartens, die Auswahl der Schule und der weiterführenden Schule, die Entscheidung über die Ausbildung und medizinische Maßnahmen, die mit Komplikationen oder Nebenwirkungen verbunden sein können, wie zum Beispiel Operationen oder eine längerfristige medikamentöse Behandlung.

Gericht:
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 7.12.2010 - 10 UF 186/10

Pressemitteilung Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht