Kindesunterhalt - Reicht das Haupterwerbseinkommen eines Unterhaltspflichtigen nicht aus, um den titulierten Unterhaltsbetrag zu zahlen, muss dieser eine zusätzliche Nebentätigkeit aufnehmen.

Der Sachverhalt

Ein Vater wendet sich gegen einen Beschluss des Amtsgerichts und beabsichtigt eine Klage auf Abänderung seiner bestehenden Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem minderjährigen Kinde. Das Amtsgericht hatte ihm auferlegt, zusätzlich zu seiner eigentlichen Arbeit eine entgeltliche Nebentätigkeit aufzunehmen und der ohnehin weit unterhalb des gesetzlichen Mindestunterhalts liegenden titulierten Unterhaltsverpflichtung in Höhe von monatlich 125,00 EUR gegenüber seinem minderjährigen unverheirateten Kinde nachzukommen.

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg bestätigt den Beschluss des Amtsgerichts und machen noch einmal deutlich, dass die regelmäßige Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz 48 Stunden wöchentlich betrage. Nach dem vorliegenden Arbeitsvertrag des Antragstellers, arbeitet dieser gewöhnlich regelmäßig 40 Stunden pro Woche in seinem Hauptberuf. Um seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen, besteht für ihn ohne weiteres die Möglichkeit einer entgeltlichen Nebenbeschäftigung, (ohne gegen das Arbeitszeitgesetz zu verstoßen), z. B. durch Austragen von Zeitungen, Gelegenheitskellnern etc., nachzugehen.

Nebentätigkeit seitens Arbeitgeber unzulässig?

Der Unterhaltspflichtige könne sich nach Ansicht der Richter auch nicht auf seinen Arbeitsvertrag berufen, nach dem eine Nebentätigkeit nicht zulässig sei. Denn nach dem vorliegenden Arbeitsvertrag ist die Aufnahme einer Nebentätigkeit nicht generell ausgeschlossen. Der Arbeitgeber dürfe eine Nebentätigkeit nur verweigern, wenn Unternehmensinteressen entgegenstünden.

Rechtsgrundlagen:
BGB § 1603
ZPO § 114

Gericht:
Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 03.06.2009 - 3 WF 121/09

Quelle: Rechtsindex (ka) | Oberlandesgericht Naumburg