Einem Hauseigentümer obliege es grundsätzlich nicht, Dritte vor Dachlawinen zu schützen. Zu speziellen Sicherungsmaßnahmen sei er nur dann verpflichtet, wenn besondere Umstände vorlägen, wie z.B die allgemeine Schneelage des Ortes oder eine besondere Beschaffenheit und Lage des Gebäudes.

Stellt ein Grundstückseigentümer seinem Nachbarn einen Außenwasseranschluss im Garten zur Verfügung, damit dieser Wasser für das Bauvorhaben auf seinem Grundstück nehmen kann, so haftet der Nachbar für Schäden, die durch Leitungswasser aus diesem Anschluss entstehen.

Im Alter wird es schwerer Treppen zu steigen. Deshalb ließ ein Rentner, mit Zustimmung der Hausverwaltung, einen Sitzlift im Treppenhaus einbauen. Als das Bauamt davon erfuhr und feststellte, dass die Mindestbreite der Treppe dadurch unterschritten war, musste der Kläger den Lift wieder abbauen. Zu Recht.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat entschieden, dass das Grundbuchamt Grundschulden mit einem Zinssatz in sittenwidriger Höhe eines Pfandleihunternehmens nicht in das Grundbuch eintragen muss.

Mieter, Wohnungseigentümer und Hausverwaltung. Manchmal ist das Vertrauensverhältnis schwer gestört. Nachfolgend finden Sie eine Urteilssammlung über Abrechnungsfragen, das arglistige Verschweigen von Baumängeln und die Bestellung eines Notverwalters.
 

Ein Eigentümer baute eine Mauer auf die Grundstückgrenze und schloss den Grenzstein ein. Lediglich zwei Löcher ließen den Grenzstein erkennen. Nach Urteil des AG München genügt dies nicht. Ein Grenzstein muss leicht erkennbar und gut zugänglich sein.

Auch wenn Pflanzen hinter einer Sichtschutzwand stehen, dürfen diese nicht unbegrenzt in die Höhe wachsen. Übersteigen sie die Wand in der Höhe nicht unerheblich und beeinträchtigen sie damit den Nachbarn, hat dieser einen Anspruch auf Rückschnitt, allerdings nur bis zur Höhe der Sichtschutzwand.

Gibt es für die Anleger des Filmfonds Equity Pictures Fonds KG III ein Happy End? Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kann klären, ob Anlegern Ansprüche zustehen.

Zu Recht wurde der Antragstellerin unter Anordnung des Sofortvollzugs die Nutzung des von ihr seit jahrzehntelangen betriebenen Campingplatzes am Rheinufer untersagt. Die Nutzungsuntersagung wurde mit der fehlenden Baugenehmigung begründet.

Versperrt ein Miteigentümer einem anderen den direkten Weg zur Mülltonnenanlage, kann darin noch kein Grund für eine einstweilige Verfügung gesehen werden, wenn der Zugang, wenn auch beschwerlicher, über einen anderen Weg möglich ist. Es ist zumutbar, den normalen Klageweg zu beschreiten.