Der Eigentümer eines Kfz-Tiefgaragenstellplatzes darf sein abgemeldetes und fahruntüchtiges Auto nicht dauerhaft auf seinem eigenen Parkplatz abstellen, berichtet das Immobilienportal Immowelt.de.

Mit seinem Eigentum kann man machen, was man will - von wegen! Dass Eigentum nicht nur mit Rechten, sondern auch mit Pflichten verbunden ist, musste einem Wohnungs- und Stellplatzeigentümer vor dem Landgericht Hamburg klargemacht werden, berichtet das Immobilienportal Immowelt.de

Ein Mann, der am so genannten Messie-Syndrom litt, parkte sein fahruntüchtiges und abgemeldetes Auto jahrelang auf seinem eigenen Kfz-Stellplatz. Er nutzte es lediglich als Müllhalde. Den anderen Miteigentümern der Wohnanlage war das verwahrloste Müllauto ein Dorn im Auge. Sie beschlossen auf der Eigentümerversammlung, dass der Messie das Autowrack zu entfernen habe, berichtet Immowelt.de.

Als es zum Rechtsstreit kam, folgten die Richter dieser Auffassung. Denn es entspreche nicht der Zweckbestimmung eines Stellplatzes, ein abgemeldetes Auto dauerhaft abzustellen. Vielmehr diene ein solcher dem vorübergehenden Abstellen eines zugelassenen Fahrzeugs.

Rechtsgrundlagen:
BGB § 1004 Abs. 1
WEG § 13
WEG § 14
WEG § 15 Abs. 3

Gericht:
LG Hamburg, Urteil vom 04.03.2009, Az. 318 S 93/08

Quelle: Rechtsindex | immowelt.de