Baugenehmigung - Die der Stadt Wittlich erteilte Baugenehmigung zum Neubau einer Großsporthalle/Mehrzweckhalle im Bereich des Cusanus-Gymnasiums verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften, sodass sie sofort vollzogen werden kann. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Beschluss vom 18. September 2009 entschieden.

Der Entscheidung lag der auf einstweiligen Rechtsschutz gerichtete Antrag eines dem geplanten Vorhaben benachbarten Eigentümers eines Wohnhausgrundstücks zugrunde, der sein Begehren zum Einen mit dem sog. Gebietserhaltungsanspruch und zum Anderen mit einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtsnahme begründete.

Dem schlossen sich die Richter der 5. Kammer indes nicht an. Ein Gebietserhaltungsanspruch, mit dem die Zulassung eines mit dem Gebietscharakter nicht zu vereinbarenden Vorhabens verhindert werden könne, stehe dem Antragsteller nicht zur Seite, weil das geplante Vorhaben nicht in einem allgemeinen oder gar reinem Wohngebiet errichtet werden solle, in dem es bauplanungsrechtlich tatsächlich nicht zulässig wäre, sondern vielmehr in einem Bereich, der durch die Schulgebäude des Cusanus-Gymnasiums und der Realschule mit dazugehöriger großflächiger Sporthalle und Sportplatz einerseits und das Verwaltungsgebäude der Kreisverwaltung andererseits geprägt werde. Ferner könne nicht festgestellt werden, dass das Vorhaben gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Von dem Vorhaben ausgehende unzumutbare Beeinträchtigungen oder Störungen seien aufgrund der in der Baugenehmigung gemachten Auflagen, die auf einem im Verwaltungsverfahren eingeholten Lärmschutzgutachten basierten, ebenfalls nicht zu erwarten, sodass bei der im Eilverfahren allein möglichen überschlägigen Betrachtung keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass für den Antragsteller nicht mehr zumutbare Belästigungen entstehen könnten.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz  zu.

Pressemitteilung VG Trier , Beschluss vom 18. September 2009, Az.: 5 L 477/09
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