Pressemeldung - Die Ortsgemeinde Lochum wird durch die Genehmigung von fünf Windkraftanlagen in Alpenrod nicht in eigenen Rechten verletzt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Der Sachverhalt:

Der Westerwaldkreis genehmigte unter dem 6. Juli 2006 die fünf Anlagen. Am 12. Juli 2006 machte der Landkreis das Ergebnis seiner Umweltverträglichkeitsprüfung bekannt. Kurze Zeit später, am 14. Juli 2006, wurde der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Hachenburg - Teilplan Windenergie - öffentlich bekannt gemacht. Hierin sind Standorte für die Windenergienutzung unter Ausschluss des übrigen Verbandsgemeindegebiets von dieser Nutzung dargestellt. Zu den festgelegten Standorten gehören nicht die zur Bebauung mit den Windrädern vorgesehenen Grundstücke. In der Folgezeit beantragte der Vorhabenträger eine Typenänderung, die der Beklagte ohne erneute Prüfung nach dem Gesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (UVPG) im Juli 2007 durch Erteilung einer Änderungsgenehmigung zuließ. Gegen die beiden Genehmigungen legte die Ortsgemeinde Lochum Widerspruch ein und beantragte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht Koblenz ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurück. In der Folgezeit erhob die Ortsgemeinde Klage.

Die Klage blieb erfolglos


Das Vorhaben, so die Richter, verletze keine Rechte der Ortsgemeinde Lochum. Die Abstandsflächenvorschrift sei nicht verletzt. Das genehmigte Vorhaben halte nämlich den notwendigen Abstand zu einem benachbarten Grundstück der Ortsgemeinde ein, was die vorgelegten Stellungnahmen eines Vermessungsingenieurs belegten. Zudem habe der Westerwaldkreis die Abstandsflächenvorschrift nicht in ermessensfehlerhafter Weise angewendet. Ferner beeinträchtige die Zulassung der Anlagen auch nicht in rechtswidriger Weise die Planungshoheit der Ortsgemeinde. Insbesondere lasse das Vorhaben auch weiterhin die Ausweisung eines sich in Planung befindenden reinen Wohngebiets in Lochum zu. Die Ortsgemeinde könne sich ebenfalls nicht mit Erfolg auf eine etwaige Missachtung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Hachenburg berufen. Darstellungen eines Flächennutzungsplans, die das Gebiet einer anderen Kommune beträfen, räumten einer Ortsgemeinde keine subjektive Rechtsposition ein. Etwas anderes gelte nur dann, wenn mit der Festlegung im Flächennutzungsplan das Ziel verfolgt werde, die Planungshoheit der benachbarten Kommune zu schützen. Eine solche Schutzrichtung habe der Flächennutzungsplan nicht. Schließlich führe der Einwand, die angegriffene Genehmigung verletze das Umweltrechtsbehelfsgesetz, nicht zur Aufhebung der Genehmigungen, auch wenn die Änderungsgenehmigung, die die Auswechslung der Anlagetyps zum Gegenstand habe, ohne erneute Umweltverträglichkeitsprüfung erteilt worden sei. Da die Anlagentypen von ihrer Größe und ihrem Ausmaß nahezu identisch seien, sei eine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung nicht mehr geboten gewesen.

Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragt werden.

PM des Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 11. August 2009, 1 K 198/09