Die mündliche Erlaubnis eines Nachbarn, mit einem Baukran den Luftraum über dessen Grundstück nutzen zu dürfen, ist eine reine Gefälligkeit und begründet keinen einklagbaren Anspruch.

Hintergrund

Manche Bauarbeiten lassen sich nicht durchführen, ohne das Nachbargrundstück zu betreten, zu überqueren, ein Baugerüst darauf zu stellen oder dessen Luftraum zu nutzen - etwa mit einem ausschwenkenden Baukran. Nachbarn haben dies nach dem sogenannten Hammerschlags- und Leiterrecht unter bestimmten Voraussetzungen zu dulden. Näheres regeln die Nachbarrechtsgesetze der einzelnen Bundesländer.

Ob ein Nachbar die Nutzung seines Luftraums untersagen kann, richtet sich danach, inwieweit es zu Beeinträchtigungen seines Grundstücks kommt. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ständig schwere Lasten an einem Kran über dem eigenen Dach baumeln.

Der Sachverhalt

Im vorliegenden Fall, auf den der D.A.S. Leistungsservice hinweist, war an einem Einfamilienhaus wegen eines Brandschadens das Dach zu erneuern. Der Nachbar hatte dem Eigentümer mündlich erlaubt, dass der dazu erforderliche Baukran über sein Grundstück ausschwenken durfte. Nach Beginn der Arbeiten gerieten die beiden in Streit. Der Nachbar zog seine Erlaubnis zurück.

Der Eigentümer des beschädigten Hauses ging vor Gericht und verlangte, dass der Nachbar die Nutzung seines Luftraums zulassen müsse. Andernfalls müsse er einen größeren Kran bestellen und diesen woanders aufbauen oder eine Mauer auf seinem Grundstück abreißen – beides sei deutlich teurer. Die Verweigerung der Zustimmung geschehe aus reiner Schikane.

Die Entscheidung

Die frühere mündliche Zusage stellt eine bloße unverbindliche Gefälligkeit dar, aus welcher der Kläger keinen Anspruch herleiten kann. Außerdem hatte der Kläger zwar behauptet, dass die Alternativen eines größeren Krans an anderer Stelle oder des teilweisen Abrisses der eigenen Mauer deutlich höhere Kosten verursachen würden, einen Nachweis dafür jedoch nicht erbracht.

Schließlich lagen auch die Voraussetzungen für das sogenannte „Hammerschlags- und Leiterrecht“ nach den Regelungen zum Bayerischen Nachbarrecht nicht vor. Hierfür hätte der Kläger gegenüber beiden Beklagten u. a. die beabsichtigten Arbeiten in ihrer konkreten Art und Weise wie auch deren voraussichtliche Dauer mindestens einen Monat vor Arbeitsbeginn anzeigen müssen, was jedoch nicht geschehen war.

Zuletzt erkannte das Gericht auch keinen Verstoß gegen das Schikaneverbot. Das wäre dann der Fall gewesen, wenn die Beklagten ihr Recht nur ausgeübt hätten, um dem Kläger zu schaden. Weil die Beklagten aber noch Restarbeiten im betroffenen Bereich ihres eigenen Grundstücks vornehmen lassen mussten, lag ein berechtigter Grund vor, die Benutzung des Luftraumes durch den Kläger zu verweigern.

Gericht:
Landgericht Coburg, Urteil vom 27.09.2017 - 23 O 477/17

Quellen: D.A.S. Rechtsschutz der ERGO, LG Coburg