Die streitenden Parteien sind Nachbarn zweier angrenzender Reihenmittelhäuser. Der beklagte Nachbar lehnte über mehrere Monate hinweg seine Metallleiter an die Dachziegelabschlusskante des Hauses der Kläger an. Die Beklagten weigerten sich, die Leiter zu entfernen, da sie zu 100 Prozent auf ihrem eigenen Grundstück stehen würde.

Der Sachverhalt

Während des mehrwöchigen Sommerurlaubs der Kläger im Jahre 2015 errichteten die Beklagten zwischen den Terrassen der Reihenmittelhäuser der Parteien eine Holztrennwand ohne vorherige Genehmigung der Kläger. Diese Holztrennwand befestigten die Beklagten an der Wohnzimmeraußenwand der Kläger im ersten Stock über Bohrlöcher und Dübel.

Dübellöcher und anlehnende Leiter

Während des laufenden Gerichtsverfahrens beseitigten die Beklagten die Befestigung der Sichtschutzwand am Haus der Kläger und verfüllten die Dübellöcher. Außerdem lehnten die Beklagten über mehrere Monate hinweg ihre Metallleiter an die Dachziegelabschlusskante des Hauses der Kläger an. Diese Metallleiter kann die Dachziegelabschlusskante des Hauses der Kläger beschädigen.

Bei der Leiter handelt es sich um eine große schwere Metallleiter. Die Leiter lehnte auf Höhe des Dachflächenfensters der Kläger und ermöglichte den Einblick in den Wohn- und Schlafraum der Kläger. Die Beklagten weigerten sich, die Leiter zu entfernen, da sie zu 100 Prozent auf ihrem eigenen Grundstück stehen würde.

Nachbarn erheben Klage

Die Kläger erhoben unter anderem Klage zum Amtsgericht München gegen ihre Nachbarn auf dauerhafte Entfernung der Leiter und darauf, es zukünftig zu unterlassen, Dübellöcher und Befestigungen an der Wohnzimmeraußenwand der Kläger anzubringen.

Die Entscheidung

Die zuständige Richterin des Amtsgerichts München gab den Klägern Recht (Az. 233 C 29540/15). Das Anlehnen der Leiter stelle eine Beeinträchtigung des Eigentums dar. "Durch die Anlehnung der Leiter an die Dachkante der Kläger nutzen die Beklagten die Dachkante der Kläger. Das Eigentumsrecht beinhaltet auch die Ausschlussfunktion, jeden Nichtberechtigten von der Nutzung seines Eigentums abzuhalten. Die Kläger können daher von den Beklagten die Entfernung der Leiter verlangen", so das Urteil.

Die Kläger können auch verlangen, dass die Nachbarn Eingriffe in die Bausubstanz ihrer Wohnzimmeraußenwand unterlassen. "Die Anbringung von Bohrlöchern in die Wohnzimmeraußenwand des Hauses der Kläger durch die Beklagten stellt eine Beeinträchtigung des Eigentums der Kläger dar. Durch diesen Eingriff besteht die Gefahr, dass Wasser in die Wohnzimmerwand der Kläger eindringt und/oder Frostschäden entstehen", so das Gericht.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 12.01.2017 - 233 C 29540/15

AG München, PM 57/2017
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