Verkehrssicherung - Vom Eigentümer eines Gebäudes kann nur eine zumutbare Verkehrssicherung erwartet werden. Wurde zum Beispiel ein Treppenhaus von der Baubehörde ohne Beanstandung abgenommen und besteht das Bodenmaterial aus üblichen Steinen, dann ist damit der Pflicht Genüge getan.

Rechtsgrundlage:
BGB § 823

Besondere zusätzliche Maßnahmen wie ein zweiter Handlauf oder eine Rutschsicherung durch Gummibeläge sind nach Überzeugung des Oberlandesgerichts Celle (Aktenzeichen 9 W 122/02) nicht nötig. Damit unterlag ein Benutzer des Treppenhauses, der einen Unfall erlitten hatte. Er war der Meinung gewesen, er hätte besser geschützt werden müssen.

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS
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