Seit dem 13.6.2014 gilt auch für Immobilienmakler, dass deren Maklerverträge in bestimmten Situationen mit einer Widerrufsbelehrung zu versehen sind.  Was ist aber, wenn der Makler sofort tätig werden soll und was gibt es sonst noch zu beachten? Ein Beitrag von Rechtsanwältin Hildebrand-Blume.

Seit dem 13.6.2014 gilt auch für Immobilienmakler, dass deren Maklerverträge in folgenden Situationen mit einer Widerrufsbelehrung zu versehen sind:

1. Ihr Vertragspartner muss ein Verbraucher sein. Verbraucher ist jede natürliche Person, die im konkreten Fall nicht überwiegend aus gewerblichen oder freiberuflichen Interessen den Vertrag mit dem Makler schließt.

2. Der Vertrag muss entweder als Fernabsatzvertrag zu Stande gekommen sein, also per Telefon, Fax, E-Mail, Post oder Internet. Betroffen davon sind z.B. alle Verträge, die über Immobilienportale zustandekommen. Oder aber der Maklervertrag wird außerhalb der Geschäftsräume des Maklers geschlossen.

In diesen Fällen sind Widerrufsbelehrung zu verwenden, die dem amtlichen Text entsprechen und außerdem einen Hinweis auf einen etwaigen Wertersatz im Falle des Widerrufs enthalten. Eine Musterwiderrufserklärung soll nach Möglichkeit ebenfalls zur Verfügung gestellt werden, auch wenn der Verbraucher diese Mustererklärung nicht benutzen muss.

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt mit dem Tag des Vertragsschlusses, wenn bei Vertragsschluss die Widerrufsbelehrung ausgehändigt wurde. Beim Abschluss über das Internet muss der elektronische Vertrag eine ebenfalls deutlich vom Rest des Vertrages abgesetzte Widerrufsbelehrung mit allen Pflichtangaben enthalten.

Makler soll sofort tätig werden

Soll der Makler sofort tätig werden, muss er außerdem darauf hinweisen, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers sofort erlischt, wenn der Makler seine Tätigkeit vollständig erbracht hat. Der Verbraucher wiederum muss auf sein Widerrufsrecht ausdrücklich verzichten. Die Belehrungen sind dem Verbraucher außerdem auf einem dauerhaften Datenträger (Papier oder PDF) zur Verfügung zu stellen.

Widerruft der Verbraucher den Maklervertrag, bevor der Makler seine Tätigkeit vollständig erbracht hat, entsteht kein Provisionsanspruch. Der Makler hat aber gegebenenfalls einen Anspruch auf Auslagenersatz.

Risiko bei unvollständigen Widerrufsbelehrungen

Ist der Maklervertrag bereits vollständig erfüllt, können gleichwohl Provisionsansprüche rückwirkend auch wieder verloren gehen, wenn der Vertragspartner den Maklervertrag wirksam widerrufen kann. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Maklervertrag keine, eine falsche oder aber unvollständige Widerrufsbelehrung enthalten hat. In diesem Fall kann der Kunde noch bis ein Jahr und zwei Wochen nach Abschluß des Maklervertrages den Widerruf des Maklervertrages erklären. Der Makler muss dann die schon erhaltene Provision zurückzahlen. Im Vermietungsfall handelt es sich um zwei Monatsmieten zuzüglich Umsatzsteuer, die in der Regel der Mieter gezahlt hat.

Bei Kaufverträgen über Immobilien können aber leicht vier- bis fünfstellige Beträge zusammenkommen. Für den Makler besteht also ein erhebliches Risiko. Für die Zeit vor dem 13.6.2014 ist die Rechtslage unter den Gerichten strittig. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs hierzu steht noch aus.

Ein Beitrag von Rechtsanwältin Hildebrand-Blume

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