Der Bauvorbescheid für ein Gebetshaus, so das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz (1 K 937/14.KO), verletze den Nachbarn nicht in seinen Rechten. Derartige Einrichtungen seien sowohl in einem Allgemeinen Wohngebiet, einem Mischgebiet als auch einer Gemengelage zulässig.

Der Sachverhalt

Der Beigeladene, ein eingetragener Verein, möchte das Erdgeschoss eines in der Innenstadt von Bendorf gelegenen Wohnhauses in ein Gebetshaus umnutzen. Hierzu richtete er an den Landkreis eine Bauvoranfrage zur Umnutzung des Erdgeschosses.

In der Anfrage ist ausgeführt, nach islamischem Brauch sei für das Gebet absolute Ruhe erforderlich. Lärmbelästigungen für die Nachbarn seien nicht zu erwarten. Geprüft werden solle, ob die Anzahl und Anordnung der geplanten Stellplätze und die beabsichtigte Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig seien. Daraufhin erteilte der Landkreis im Einvernehmen mit der Stadt Bendorf einen positiven Bauvorbescheid.

Hierin ist ausgeführt, die Nutzungsänderung sei bauplanungsrechtlich zulässig, wenn bei der Ausführung und dem Betrieb des Vorhabens dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme ausreichend Rechnung getragen werde. Die erforderlichen Kfz-Stellplätze seien bei der Bauantragstellung nachzuweisen. Mit dieser Entscheidung war ein Nachbar nicht einverstanden und erhob Widerspruch sowie in der Folge Untätigkeitsklage. Mit dieser Entscheidung war ein Nachbar nicht einverstanden und erhob Widerspruch sowie in der Folge Untätigkeitsklage.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz (1 K 937/14.KO)

Die Klage blieb ohne Erfolg. Der Bauvorbescheid, so das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz (1 K 937/14.KO), verletze den Nachbarn nicht in seinen Rechten. Der Bescheid beschränke sich auf die Feststellung, dass sich ein Gebetshaus bauplanungsrechtlich in die nähere Umgebung einfüge, wenn dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme ausreichend Rechnung getragen werde.

Damit habe der Landkreis mit dem Rücksichtnahmegebot einen Bereich, der für Fragen des Nachbarschutzes von zentraler Bedeutung sei, nicht geregelt und auch keine Entscheidung über die Anlegung der Stellplätze getroffen. Überdies stehe das Gebetshaus nach der Art der Nutzung im Einklang mit der Umgebungsbebauung, die auch durch Wohnnutzung geprägt sei. Derartige Einrichtungen seien sowohl in einem Allgemeinen Wohngebiet, einem Mischgebiet als auch einer Gemengelage zulässig. Im Übrigen könne der Verein sein Vorhaben im noch durchzuführenden Baugenehmigungsverfahren so gestalten, dass es mit allen baurechtlichen Vorschriften zu vereinbaren sei.

Gericht:
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 26.02.2015 - 1 K 937/14.KO

VG Koblenz
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