Keine Unverhältnismäßigkeit - Selbst wenn der Handwerker sauber arbeitet: Eine weniger hochwertige Ausführungs-Variante als vertraglich vereinbart muss der Auftraggeber nicht immer akzeptieren, berichtet das Immobilienportal Immowelt.de

Wer eine bestimmte Handwerkerleistung in Auftrag gibt, hat in der Regel auch das Recht darauf, dass diese wie im Vertrag vereinbart erbracht wird. Weicht der Handwerker davon ab, indem er eine weniger hochwertige Variante wählt, so hat der Auftraggeber Anspruch auf Nachbesserung, Rückzahlung oder gar Schadensersatz. Dies gilt zumindest dann, wenn die Mängelbeseitigung im Verhältnis zum Nutzen nicht unverhältnismäßig ist, entschied nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de der Bundesgerichtshof (Az.: VII ZR 214/06).

Im verhandelten Fall sollte ein Trockenbauunternehmen doppelt beplankte und imprägnierte Gipskartonplatten verlegen. Nach einem Wasserschaden stellte sich allerdings heraus, dass er die Trennwände mit einer imprägnierten und einer unimprägnierten Gipskartonplatte beplankt hatte. Zwar entspreche auch dies den anerkannten Regeln der Technik, hatte ein Sachverständiger attestiert. Allerdings hatte der Auftraggeber ausdrücklich die bessere, teurere und risikoärmere Variante gewünscht. Deshalb sei eine Nachbesserung auf Kosten des Handwerkers nicht unverhältnismäßig.

Pressemitteilung immowelt.de vom 09.06.09

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