Gegen die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für einen Steg kann sich eine Gemeinde nicht erfolgreich mit der Begründung wenden, für diese Anlage seien nicht genügend Kfz-Stellplätze nachgewiesen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Die Beigeladene, eine Wassersportgemeinschaft, beantragte im Jahr 2005 eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Erweiterung einer bereits vorhandenen Bootssteganlage von 9 auf 20 Anlegeplätze für Sportboote am Rheinufer in Vallendar. Hierzu versagte die Stadt Vallendar ihr Einvernehmen mit dem Hinweis, die Beigeladene habe die für die Steganlage erforderliche Anzahl an notwendigen Stellplätzen nicht nachgewiesen. Unter Ersetzung des Einvernehmens erteilte der Landesbetrieb Mobilität gleichwohl die beantragte Erlaubnis. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Stadt Vallendar Klage, die erfolglos blieb.

Die Stadt, so das Verwaltungsgericht, sei nicht berechtigt, ihr Einvernehmen, das ihr nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zustehe, zu verweigern. Die Zulassung der Steganlage führe nicht zu einer Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes, da sich in der Nähe weitere Steganlagen befänden und diese typisch für die Umgebung seien. Das Vorhaben sei zudem erschlossen. Dieser Beurteilung stehe nicht entgegen, dass die Beigeladene weder die notwendigen Stellplätze nachgewiesen, noch die Verpflichtung zu deren Vorhaltung durch Zahlung eines Geldbetrages abgelöst habe. Denn diese in der Landesbauordnung geregelten Pflichten gehörten zum Recht der Gefahrenabwehr und nicht zum Bauplanungsrecht, das nur von der Stadt im Rahmen der Erteilung ihres Einvernehmens zu prüfen gewesen sei. Die mögliche Verletzung einer gefahrenabwehrrechtlichen Bestimmung wie der Stellplatzverpflichtung vermittele aber einer Stadt keine wehrfähige Rechtsposition.

Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 7. Mai 2009, 1 K 1351/08.KO