Die fristlose Kündigung können die Beklagten nicht mit den von ihnen angeführten negativen Erfahrungsberichten anderer Bauherrn rechtfertigen. Eine Verdachtskündigung wegen "schlechter Presse" sieht das Gesetz nicht vor, so das OLG Hamburg in seinem Urteil (Az. 11 U 150/11).

Der Sachverhalt

Kläger ist ein Fertighaushersteller, der infolge der Kündigung der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Werklohnvergütung geltend macht. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Den Beklagten habe kein Recht zu der von ihnen ausgesprochenen fristlosen Kündigung zugestanden.

Die Beklagten machen mit ihrer Berufung insbesondere geltend, dass die von ihnen vorgetragenen Missstände das Maß der Zumutbarkeit dessen, was im Rahmen eines Werkvertrages wie dem vorliegenden hinzunehmen sei, derart überschritten gewesen sei, dass ihre fristlose Kündigung in jedem Fall berechtigt gewesen sei. Das Vertrauen der Beklagten sei unter anderem durch negative Erfahrungsberichte anderer Bauherren weiter erschüttert worden.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg (Az. 11 U 150/11)

Die fristlose Kündigung können die Beklagten nicht mit den von ihnen angeführten negativen Erfahrungsberichten anderer Bauherrn rechtfertigen. Diese Berichte mögen das Vertrauen der Beklagten erschüttert haben, sie können den Beklagten als Auftraggebern aber jedenfalls solange kein Recht zur fristlosen Kündigung geben, als nicht deutlich wird, dass die angebotene Werkleistung einen strukturellen, nicht behebbaren Mangel hat.

Grundsätzlich ist es Sache eines jeden Auftraggebers, die Erfüllung des von ihm abgeschlossenen Vertrages durchzusetzen und (erst) bei vorliegenden Mängel oder anderen Pflichtverletzungen die gesetzlich oder vertraglich zur Verfügung stehenden Rechte auszuüben. Eine Verdachtskündigung wegen "schlechter Presse" sieht das Gesetz nicht vor.

Rechtsgrundlagen:
BGB §§ 242, 314, 649

Gericht:
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 06.07.2012 - 11 U 150/11

Hinweis:
Stark verkürzte Fassung des Urteils, bei dem nur obenstehender Teil entnommen wurde.

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