Wird das Sonnenlicht über eine Fotovoltaikanlage auf dem Hausdach direkt in die Wohnung des Nachbars reflektiert, so muss dieser die Blendwirkung nicht dulden. Die Reflexionen können als wesentliche und nicht ortsübliche Störungen abgewehrt werden.

Der Sachverhalt

Im verhandelten Fall vor dem OLG Karlsruhe (Az. 9 U 184/11), auf das die Deutsche Anwaltshotline verweist, hatte ein Hausbesitzer auf seinem östlichen Hausdach Solarpaneele montiert. Zu bestimmten Jahres- und Tageszeiten fällt die Sonne derart darauf ein, dass das Licht horizontal in die Nachbarwohnung strahlt.

Der Eigentümer wies aber die Beschwerden seines Nachbars zurück. Die Blendungen seien nur geringfügig und unwesentlich. Solaranlagen seien auf Hausdächern längst üblich und ein Sichtschutz oder andere bauliche Maßnahmen für ihn aufgrund der Kosten unzumutbar. Diesen Argumenten folgte auch das Landgericht und wies die Klage ab, als der Nachbar sich dort gegen die Blendwirkung zu wehren versuchte. Und das, obwohl ein Sachverständiger die intensiven Lichtreflexionen bestätigte.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az. 9 U 184/11)

Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab dem geblendeten Bewohner recht. Die Blendwirkung würde zweifellos die Nutzungsmöglichkeiten seines Eigentums einschränken. Solaranlagen seien zwar ortsüblich, aber nicht unbedingt dadurch resultierende Blendungen der Nachbarn. Daher habe der Bewohner sie hier nicht hinzunehmen. Fotovoltaikanlagen auf Hausdächern sind keineswegs zwingend mit Beeinträchtigungen der Nachbarn durch Blendungen verbunden. Daher können diese auch nicht als ortsüblich gelten.

Intensive Blendungen sind Beeinträchtigungen des Eigentums

Wie der Sachverständige ausführte, ist die Blendwirkung einer Solaranlage mit der von glasierten Dachziegeln oder Blechdächern vergleichbar. Nach Ansicht der Oberlandesrichter müssen die Nachbarn das reflektierte Licht ebenso nur dulden, wenn es ortsüblich wäre. Die Wesentlichkeit der Blendungen beurteile sich nicht nur nach Dauer und Intensität, sondern auch nach ihrer Art. Dabei seien horizontale und direkte Blendungen von Solaranlagen besonders zu berücksichtigen.

Rechtsgrundlagen:
§ 906 Abs. 1 BGB
§ 1004 Abs. 1 BGB

Gericht:
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 13.12.2013 - 9 U 184/11

Quelle: www.deutsche-anwaltshotline.de
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