Gemäß § 16 Abs. 3 WEG ist die Änderung eines Kostenverteilungsschlüssels nur zulässig, wenn die zu ändernden Kosten nach Verbrauch oder Verursachung bemessen werden können. Dies sei bei Hausmeisterkosten nicht nicht der Fall, so die Entscheidung des Schiedgerichts.

Ein radikaler Wechsel bei den Hausmeisterkosten von einer Umlage nach Quadratmetern auf eine Umlage nach Wohneinheiten scheiterte nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS im Schiedsverfahren.

Der Sachverhalt

Die Eigentümer einer nur 17 Quadratmeter großen Wohnung staunten nicht schlecht, als sie sich den Beschluss ihrer Gemeinschaft zu den Hausmeisterkosten näher ansahen. Sie hätten nun etwa 240 Euro pro Jahr bezahlen müssen, was einer Verdoppelung entsprochen hätte. Die Eigentümer anderer Wohnungen durften im Gegenzug mit Ersparnissen rechnen, weil ja plötzlich ihre höheren Quadratmeterzahlen bei der Berechnung keine Rolle mehr spielten. Das hielten die Beschwerdeführer für ungerecht. Sie riefen das Schiedsgericht für Wohnungseigentum an und forderten, dass der Beschluss für ungültig erklärt werde.

Die Entscheidung

Das Schiedsgericht kritisierte gleich mehrere Aspekte an dem Vorgehen der Eigentümergemeinschaft. Eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels komme nur in Frage, wenn die zu ändernden Kosten auch wirklich nach Verbrauch oder Verursachung bemessen werden können. Bei den Ausgaben für den Hausmeister treffe das nicht zu. Auch die Änderung des Schlüssels in einem laufenden Jahr - wie hier geschehen - sei nicht korrekt. Schließlich könne die Mehrbelastung eines Eigentümers um 100 Prozent ohne sachlichen Grund nicht akzeptiert werden.

Erläuterung

Das Deutsche Ständige Schiedsgericht für Wohnungseigentumssachen ist das erste private Gericht für Streitigkeiten der Wohnungseigentümer untereinander und für Streitigkeiten zwischen den Wohnungseigentümern und den Verwaltern. Das Schiedsgerichtsverfahren ist ein Antragsverfahren. Voraussetzung für die Eröffnung des schiedsgerichtlichen Verfahrens ist eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer in der Gemeinschaftsordnung oder eine ausdrückliche Zustimmung aller Mitglieder einer Gemeinschaft.

(Schiedsgericht für WEG, Entscheidung v. 27.02.13, Az. SG S/H/XLI)

Quelle: Infodienstes Recht und Steuern der LBS
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