Eine gewerbliche Zimmervermietung in Form eines Stundenhotels in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet fällt weder unter Wohnnutzung, noch unter einen Betrieb des Beherbergungsgewerbes.

Der Sachverhalt

Das Bundesverwaltungsgericht beschäftigt sich in seiner Entscheidung mit der Frage, ob ein sog. Stundenhotel in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet allgemein bauplanungsrechtlich zulässig ist.

Die Entscheidung

Nach § 4 Abs. 2 BauNVO sind in allgemeinen Wohngebieten Wohngebäude (Nr. 1), die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe (Nr. 2) und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke (Nr. 3) allgemein zulässig.

Eine gewerbliche Zimmervermietung in Form eines Stundenhotels fällt unzweifelhaft nicht hierunter, insbesondere handelt es sich um keine Wohnnutzung, weil diese u.a. durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises geprägt ist (Beschluss vom 25. März 1996 - BVerwG 4 B 302.95 - Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 12 = ZfBR 1996, 228 = BauR 1996, 676), an der es bei einem Stundenhotel offensichtlich fehlt.

Kein Beherbergungsbetrieb

Für einen Beherbergungsbetrieb ist kennzeichnend, dass Räume ständig wechselnden Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung gestellt werden, ohne dass diese dort ihren häuslichen Wirkungskreis unabhängig gestalten können (Beschluss vom 8. Mai 1989 - BVerwG 4 B 78.89 - Buchholz 406.11 § 31 BBauG/BauGB Nr. 27). Typisches Erscheinungsbild eines Beherbergungsbetriebs ist der Pensions- und Hotelbetrieb.

Ungeachtet der möglichen Variationsbreite solcher Betriebe etwa im Hinblick auf den Nutzungszeitraum zeichnet sich ein Beherbergungsbetrieb durch die Überlassung von Übernachtungsmöglichkeiten aus (Urteil vom 29. April 1992 a.a.O. S. 146).

Eine gewerbliche Zimmervermietung, die nicht auf eine Nutzung der Räumlichkeiten zum Zwecke der Übernachtung angelegt ist, erfüllt nicht die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen des Beherbergungsbegriffs.

Ausnahmsweise zulässiger sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb?

Die Frage, ob es sich bei einer gewerblichen Zimmervermietung in Form eines Stundenhotels um einen in einem (faktischen) allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb handelt, verneint das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls.

Ein Stundenhotel, das durchgängig Tag und Nacht mit zeitlich in Stundenblöcken gestaffelter Nutzungsdauer zur Verfügung steht, verträgt sich nicht mit der Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets. Der häufig wechselnde Publikumsverkehr führt zu einer Beeinträchtigung der Wohnruhe, die das allgemeine Wohngebiet prägt. Eine solche Einrichtung lässt vielmehr Besucher aus einem großen, möglicherweise übergemeindlichen Einzugsbereich erwarten. Damit verbunden ist ein verstärkter Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen.

Gericht:
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.07.2013 - 4 B 8.13

BVerwG
Rechtsindex - Recht & Urteile
Ähnliche Urteile:

Die Totenruhe eines ehemaligen jüdischen Friedhofs werde auch dadurch gestört, wenn eine Überbauung ohne Erdarbeiten durchgeführt wird. Der Normenkontrollantrag eines Grundstückseigentümers gegen den Bebauungsplan der Ortsgemeinde Wallertheim hatte keinen Erfolg. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de