Beschluss - Mit dem Ausbau des Hafens Andernach kann trotz noch anhängiger Klage eines Grundstückseigentümers bereits jetzt begonnen werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Ein auf der Anhöhe von Neuwied wohnender Hauseigentümer wendet sich gegen den wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord zum Ausbau des Hafens in Andernach. Er befürchtet unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen durch den Betrieb des Hafens und greift die im Planungsverfahren eingeholten Schallgutachten an. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Grundstückseigentümers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidung bestätigt.

Auf der Grundlage der vorliegenden Gutachten könne im Rahmen des Eilverfahrens noch nicht abschließend beurteilt werden, ob durch den Betrieb des Hafens tatsächlich ein für den Grundstückseigentümer unzumutbarer Lärm verursacht werde. Eine Klärung müsse dem Hauptsacheverfahren - dem Klageverfahren - vorbehalten bleiben. Im Rahmen der vorläufig daher allein möglichen Interessenabwägung müsse dem wirtschaftlichen Interesse an der Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses der Vorrang vor den Belangen des Betroffenen eingeräumt werden. Der Eigentümer habe bis zum Abschluss des Klageverfahrens nur mit geringen Nachteilen zu rechnen. Denn mit dem Planfeststellungsbeschluss sei dem Betreiber des Hafens aufgegeben worden, spätestens 3 Monate nach Inbetriebnahme der Anlage die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nachzuweisen. Auf diese Nachmessung könne - soweit erforderlich - mit weiteren Auflagen reagiert werden.

Beschluss vom 6. April 2009, Aktenzeichen: 1 B 10086/09.OVG   

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz