Nachdem eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Nutzungsart erteilt wurde, beantragte die Stadt Fellbach erfolgreich beim VG die Abänderung des VGH-Beschlusses. Die Baugenehmigung zur Nutzung eines Gebäudes im Gewerbegebiet als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber darf nunmehr vollzogen werden.

Der Sachverhalt

Die Stadt Fellbach erteilte einer Privatperson (Beigeladener) im September 2012 eine Baugenehmigung zur Nutzung seines im "Handwerkergebiet" gelegenen Gebäudes als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber. Der Bebauungsplan setzt für das Baugrundstück und für das Grundstück der Nachbarn ein "eingeschränktes Gewerbegebiet" fest.

Die gegen die Baugenehmigung gestellten Eilanträge der Nachbarn lehnte das Verwaltungsgericht Stuttgart im November 2012 ab. Auf die Beschwerden der Nachbarn änderte der VGH mit Beschluss vom 14.03.2013 die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und entschied, dass die Nutzung des Gebäudes als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber vorerst nicht vollzogen werden dürfe.

Nachdem das Regierungspräsidium Stuttgart im August 2013 eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Nutzungsart erteilt hatte, beantragte die Stadt Fellbach erfolgreich beim VG die Abänderung des VGH-Beschlusses.

Die Entscheidung

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehen aufgrund der vom Regierungspräsidium Stuttgart ausgesprochenen Befreiung nunmehr keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung.

Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat den (anderslautenden) Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) vom 14.03.2013 abgeändert und die Eilanträge von zwei Nachbarn abgelehnt

Planerische Grundkonzeption des Bebauungsplans sei überholt

Die planerische Grundkonzeption des Bebauungsplans sei auf dem Baugrundstück durch die tatsächliche Entwicklung überholt. So habe die Stadt Fellbach dem Beigeladenen 1975 eine Baugenehmigung für den Einbau eines internatsmäßigen Lehrlingsheims unter Gewährung einer Befreiung erteilt und 1992 u.a. weitere 51 Wohnheimplätze genehmigt.

Auch erforderten Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung. Zu diesen Gründen zähle auch die Unterbringung von Asylbewerbern. Dass im Bereich der Stadt Fellbach und des Landkreises Rems-Murr-Kreis erhebliche Probleme bei der Unterbringung von Asylbewerbern bestehen, sei angesichts der deutlichen Zunahme der Zahl der Asylbewerber gerichtsbekannt und werde durch ein Schreiben des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 05.08.2013 eindrucksvoll bestätigt.

Kein Vermieter war bereit Zimmer für Flüchtlinge an den Landkreis zu vermieten

Danach habe die Wohnraumsuche des Landkreises für Flüchtlinge auf dem privaten Wohnungsmarkt keinen Erfolg gebracht. Trotz kreisweit geschalteter Suchanzeigen sei kein privater Vermieter gefunden worden. Auch viele Anfragen bei Hotels und Gasthöfen hätten keine Bereitschaft der Betreiber erbracht, Zimmer für Flüchtlinge an den Landkreis zu vermieten. Die Befreiung sei schließlich auch mit den Interessen der Nachbarn vereinbar. Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim möglich.

Gericht:
Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2013 - 11 K 2941/13

VG Stuttgart
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