Zu Recht wurde der Antragstellerin unter Anordnung des Sofortvollzugs die Nutzung des von ihr seit jahrzehntelangen betriebenen Campingplatzes am Rheinufer untersagt. Die Nutzungsuntersagung wurde mit der fehlenden Baugenehmigung begründet.

Zur Sache

Zu Recht hat die Stadt Mainz der Antragstellerin unter Anordnung des Sofortvollzugs die Nutzung des von ihr seit jahrzehntelangen betriebenen Campingplatzes am Rheinufer in Mainz-Laubenheim und der angeschlossenen Gaststätte sowie die bisherige Wohnnutzung des Geländes untersagt. Dies hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz entschieden.

Die Stadt Mainz hat die Nutzungsuntersagung mit der fehlenden Baugenehmigung begründet. Eine Baugenehmigung aus dem Jahre 1933 erlaube lediglich den Betrieb eines Strandbads.

Entscheidungsgründe

Die Untersagungsverfügung sei rechtlich nicht zu beanstanden, befanden die Richter der 3. Kammer, an die sich die Antragstellerin mit einem auf den Stopp des Sofortvollzugs abzielenden Eilantrag gewandt hatte. Bereits das Fehlen einer Baugenehmigung berechtige die Bauaufsichtsbehörde zur Untersagung der Nutzung einer baulichen Anlage.

Der Campingbetrieb im Außenbereich sei auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Entsprechendes gelte für die Wohnnutzung. Obwohl die Baubehörde bislang von einem Einschreiten gegen den jahrzehntelangen Betrieb auf dem Campinggelände abgesehen habe, sei auch die Anordnung des Sofortvollzugs der Nutzungsuntersagung nicht zu beanstanden. Es bestehe eine konkrete Gefahr für Rechtsgüter Dritter, weil auch die notwendigen Genehmigungen für die auf dem Campinggelände vorhandene Trinkwasserversorgung fehlten, in der sich bei Messungen bezüglich einzelner Stoffe die zulässigen Grenzwerte überschreitende Mengen hätten feststellen lassen.

Erfolg hatte die Antragstellerin mit ihrem Antrag lediglich insofern, als sie die Aussetzung des Sofortvollzugs bezüglich der Androhung eines Zwangsgeldes und der Versiegelung des Geländes bei Nichtbefolgung der Untersagungsverfügung begehrte. Beide Maßnahmen sahen die Richter als rechtlich zweifelhaft an.

Gericht:
Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 08.06.2012 - 3 L 487/12.MZ

VG Mainz, PM Nr. 09/2012
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