Die Eigentümerin eines am Ortsrand gelegenen Wohnhauses muss ihr Grundstück an den Abwasserkanal der Verbandsgemeinde anschließen. Die Herstellungskosten für den verlangten Anschluss von rund 11.500 € sind dem Grundstückseigentümer zumutbar.

Der Sachverhalt

Die Verbandsgemeinde hatte entschieden, dass das Wohnhaus der Klägerin, dessen Abwasser bislang noch in einer Grube gesammelt und sodann vom Grundstück abgefahren wird, an das öffentliche Kanalisationssystem anzuschließen sei. Die hierzu erforderliche Pumpanlage und eine Druckleitung seien von der Klägerin auf ihrem Grundstück herzustellen.

Hiergegen hatte die Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erhoben, mit der sie unter anderem geltend machte, die Abwassersatzung sei bereits aus formalen Gründen unwirksam. Überdies bedürfe es einer Hebeanlage für den geforderten Anschluss technisch nicht. Zudem sei deren Errichtung mit einem unzumutbaren Kostenaufwand verbunden.

Die Entscheidung

Die Klage blieb erfolglos. Die Allgemeine Entwässerungssatzung der Beklagten sei, so die Richter, formell nicht zu beanstanden. Insbesondere sei das dem Gericht vorgelegte Original vom Bürgermeister der Beklagten am 21. Dezember 2006 ordnungsgemäß unter Verwendung des Dienstsiegels ausgefertigt worden. Auch finde die der Klägerin auferlegte Verpflichtung in der Entwässerungssatzung eine ausreichende Rechtsgrundlage. Entscheide sich der Träger der Abwasserentsorgung für den Anschluss eines Grundstücks über eine Druckleitung, sei es Sache des Grundstückseigentümers, seine Grundstücksentwässerungsanlage dem Stand der Technik entsprechend an diese Druckleitung anzuschließen.

Eine dazu notwendige Pumpanlage sei Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage, für deren Herstellung und Unterhaltung der Grundstückseigentümer verantwortlich sei. Nichts anderes gelte im vorliegenden Fall, wie auch durch ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten bestätigt werde. Danach liege das Grundstück der Klägerin rund 7 m tiefer als das maßgebliche Schachtbauwerk der Masburger Kanalisation. Ferner sei ein Anschluss nach dem Gutachten auch technisch möglich. Schließlich werde die Klägerin durch die vom Sachverständigen mit rund 11.500,-- € bezifferten Herstellungskosten für den verlangten Anschluss auch nicht unverhältnismäßig belastet; die Aufwendung eines solchen Betrages für den Anschluss an die Abwassereinrichtungen sei dem Grundstückseigentümer zumutbar.

Gericht:
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 20. Oktober 2011, 1 K 979/10.KO

Quelle: VG Koblenz PM Nr. 45/2011
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