Die Klage von Eigentümern gegen ein kommunales Bauunternehmen auf Schadenersatz wurde abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass die behaupteten Schäden am Grundstück nicht, wie von den Klägern behauptet, durch Arbeiten mit einer Rüttelplatte verursacht worden waren.

Sachverhalt

Das beklagte kommunale Bauunternehmen ließ im Jahr 2008 Arbeiten an einer Straße, welche an das Hausgrundstück der Kläger angrenzte, durchführen. Bei Verfüllen der Baugrube wurde eine Rüttelplatte eingesetzt. Die Kläger behaupteten, vor den Bauarbeiten hätte ihr Haus keine Schäden aufgewiesen. Während der Durchführung der Bauarbeiten hätte das Haus tagelang vibriert. Dadurch wären eine Vielzahl an Rissen und Schäden an der Verkleidung mit Klinkern entstanden. Für die Beseitigung der Schäden wollten die Kläger über 10.000 €.

Die Beklagte wehrte sich damit, dass sie die Bauarbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt hätte. Das Haus der Kläger sei bereits 60 Jahre alt und liege unmittelbar an einer stark befahrenen Staatsstraße. Daher seien die Schäden altersbedingt und nicht durch die Bauarbeiten entstanden.

Die Entscheidung

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Der gerichtlich beauftragte Sachverständige stellte fest, dass die Schäden am Wohngebäude der Kläger nicht auf die Erschütterungen aus der Tiefbaumaßnahme zurückzuführen sind. Vielmehr waren alle Schäden schon vor Beginn der Baumaßnahmen zumindest im Ansatz vorhanden. Die vorliegenden Klinkerschäden – so teilte der Sachverständige dem Gericht mit – seien völlig untypisch für Vibrationen durch Rüttelplatten. Eine Erweiterung von bereits vorhandenen Rissen könne der Sachverständige zwar nicht ausschließen, er fand aber auch keinerlei Nachweis dafür, dass es zu einer Vergrößerung bereits bestehender Schäden gekommen sei. Daher wies das Landgericht die Klage insgesamt ab.

Fazit

Es ist zu empfehlen, vor umfangreichen Baumaßnahmen in der näheren Umgebung die eigene Gebäudesubstanz zu dokumentieren. Der Versuchung, Altschäden auf den Bauherren abzuwälzen, sollte man widerstehen.

Gericht:
Landgericht Coburg, Urteil vom 05.04.2011 - 22 O 273/09 (rechtskräftig)

LG Coburg
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