Die Verhängung eines Bußgeldes von 3.000,-- € gegen einen Vermessungsingenieur, der im Rahmen einer Vermessung zur Teilung eines Grundstücks fingierte Messdaten vorgelegt hat, ist rechtmäßig. Dies entschied das VG Koblenz.

Der Sachverhalt

Nachdem der Vermessungsingenieur im Auftrag eines privaten Bürgers eine Teilungsvermessung innerhalb der Verbandsgemeinde Altenkirchen durchgeführt hatte, legte ein betroffener Eigentümer gegen das Ergebnis Widerspruch ein. Daraufhin stellte das Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz erhebliche Mängel der Vermessung fest und forderte die Mängelbeseitigung.

Nachdem der Ingenieur erneut Unterlagen und eine Messdatei vorgelegt hatte, kam das Landesamt zu der Einschätzung, dass die Berechnung durch das Einfügen fingierter Messwerte manipuliert worden sei. In der Folgezeit ließ das Amt die vorzunehmenden Arbeiten auf Kosten des Ingenieurs vornehmen. Außerdem verlangte es ein Bußgeld von 3.000,-- €. Hiermit war der Vermessungsingenieur nicht einverstanden und erhob Klage mit dem Hinweis, ein Mitarbeiter habe im Wesentlichen die Arbeiten für ihn erledigt.

Die Entscheidung

Die Klage blieb ohne Erfolg. Das Landesamt habe die Geldbuße aufgrund der einschlägigen Vorschriften über öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure erheben dürfen. Der Ingenieur habe seine Berufspflichten schuldhaft verletzt. Im Rahmen seines Vermessungsauftrags habe er Messungen zunächst nicht fachgerecht durchgeführt. Der von ihm vorgelegten Neuberechnung hätten fingierte Messdaten zugrunde gelegen.

Eklatanter Verstoß gegen die beruflichen Sorgfaltspflichten

Dies sei ein eklatanter Verstoß gegen die beruflichen Sorgfaltspflichten eines Vermessungsingenieurs. Der Hinweis des Klägers, sein Mitarbeiter habe ohne sein Wissen die fingierten Daten in die Berechnung einbezogen, rechtfertige keine andere Beurteilung. Zwar sei es dem Ingenieur unbenommen gewesen, die Neuberechnung einem Mitarbeiter zu übertragen. Dies gelte jedoch für die Übertragung der Messungsbefugnis nur dann, wenn ein Mitarbeiter über bestimmte Qualifikationen verfüge. Diese habe der in Frage stehende Mitarbeiter aber nicht gehabt.

Gegen das Urteil kann ein Beteiligter einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Gericht:
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 14. November 2011, 3 K 57/11.KO

VG Koblenz PM Nr. 47/2011
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