Ein Anwohner machte u.a. geltend, er fürchte die ständige Funkstrahlung, der Funkmast verunstalte die Gegend und sein Grundstück werde aufgrund der Anlage an Wert verlieren. Dem ist das Gericht nicht gefolgt.

Die Kammer hat in ihren beiden Entscheidungen ausgeführt:

Die für die Mobilfunksendeanlage erteilte Standortbescheinigung entspreche den gesetzlichen Anforderungen. Dass die maßgeblichen Grenzwerte nach der einschlägigen Verordnung nicht eingehalten worden seien, trage der Kläger nicht vor und dies sei auch sonst nicht ersichtlich. Das Grundstück des Klägers befinde sich außerhalb des Bereichs der einzuhaltenden Sicherheitsabstände. Für die Kammer bestehe keine Veranlassung, die in der einschlägigen Verordnung festgelegten Grenzwerte in Frage zu stellen. Dem Gesetz- und Verordnungsgeber stehe ein großer Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum bei der Festsetzung derartiger Grenzwerte zu, so dass eine weitergehende Sachverhaltsermittlung nicht erforderlich sei.

Wenn noch keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse über komplexe Gefährdungslagen vorlägen, verlange die staatliche Schutzpflicht von den Gerichten nicht, ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen mit Hilfe des Prozessrechts durch Beweisaufnahme zur Durchsetzung zu verhelfen oder die Vorsorgeentscheidung des Verordnungsgebers unter Kontrolle zu halten und die Schutzeignung der Grenzwerte jeweils nach dem aktuellen Stand der Forschung zu beurteilen. Es sei vielmehr Sache des Verordnungsgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um gegebenenfalls weitergehende Schutzmaßnahmen treffen zu können. Eine Verletzung der Nachbesserungspflicht durch den Verordnungsgeber könne gerichtlich erst festgestellt werden, wenn evident sei, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit auf Grund neuer Erkenntnisse unter einer veränderten Situation verfassungsrechtlich untragbar geworden sei. Es lägen aber keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse über Gefahren von Mobilfunkanlagen vor, die das derzeitige Schutzniveau als unzureichend erscheinen ließen.

Baugenehmigung verletzt keine nachbarschützenden Vorschriften

Die erteilte Baugenehmigung für die Mobilfunksendeanlage verletzte keine nachbarschützenden Vorschriften. Das Bauvorhaben sei zulässig, weil es sich in die Eigenart der bereits durch einen Funkmast gekennzeichneten näheren Umgebung einfüge. Die Anlage sei gegenüber dem Kläger auch nicht rücksichtslos, insbesondere könne der Kläger sich nicht mit Erfolg auf die von ihm befürchtete Wertminderung seines Grundstücks berufen. Der Fortbestand einer bestimmten Grundstückssituation stelle lediglich eine rechtlich nicht geschützte Chance dar. Ferner könne der Kläger keinen Verstoß gegen das Verunstaltungsverbot geltend machen. Diese Vorschrift sei nicht nachbarschützend, sondern dient ausschließlich der im öffentlichen Interesse liegenden Bau- und Gestaltungspflege.

Die beiden Urteile vom 12. April 2011 (8 K 1406/10, Standortbescheinigung für Sendeanlage sowie 8 K 3446/10, Baugenehmigung) sind nicht rechtskräftig. Der Kläger kann innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim beantragen.   

Pressemitteilung vom 26.04.2011, VG Karlsruhe