BGH, Urteil vom 8. März 2005 – XI ZR 154/04

Karlsruhe/Düsseldorf (rpo). Banken und Sparkassen dürfen ihren Kunden keine Gebühren für gescheiterte Abbuchungen im Lastschriftverfahren in Rechnung stellen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

OLG Karlsruhe, AZ. 17 U 228/05 und 17 U 209/05

Kapitalanleger, die von einem Finanzvertrieb oder Bauträger eine überteuerte Eigentumswohnung inklusive Finanzierung einer Bank erworben haben, müssen das Darlehen unter Umständen nicht zurückzahlen. Paketangebote dieser Art enthalten oftmals Vollmachten, die gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen, entschied jetzt das Oberlandesgericht Karlsruhe