Der unter anderem für das Bankrecht zuständige 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat entschieden, dass die Klausel einer Bank, wonach für die Bareinzahlung von Münzgeld 7,50 Euro zu entrichten ist, im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam ist.

Der Sachverhalt

Bei dem Kläger handelt es sich um einen Verbraucherschutzverband. Er fordert, dass die Bank die weitere Verwendung der Klausel in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis unterlässt. Das Landgericht Karlsruhe hatte der Klage stattgegeben. 

Die Entscheidung

Der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urteil, Az. 17 U 147/17) hat die Berufung der Bank zurückgewiesen und entschieden, dass die "Münzgeldklausel" unwirksam und deren Verwendung zu unterlassen ist. 

Die angefochtene Klausel weicht von der gesetzlichen Regelung des § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB ab. Zwar regelt die Klausel mit der Bareinzahlung von Münzgeld auf ein Zahlungskonto einen Zahlungsdienst. Für Zahlungsdienste als vertragliche Hauptleistung kann die Bank grundsätzlich ein Entgelt verlangen.

Jedoch erfasst sie auch den Fall, dass ein Kunde sein im Soll befindliches Girokonto durch die Bareinzahlung von Münzgeld wieder ausgleicht. Damit enthält sie eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt.

Das vereinbarte Entgelt von 7,50 Euro geht entgegen § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB über die Kosten hinaus, die der Bank durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen. Damit ist die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren und benachteiligt die Kunden der Beklagten entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 BGB).

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. 

Gericht:
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 26.06.2018 - 17 U 147/17

OLG Karlsruhe
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