Im vorliegenden Fall konnte der Darlehensvertrag auch eineinhalb Jahre nach Autokauf widerrufen werden, weil der Kläger als Verbraucher nicht klar und verständlich über alle Möglichkeiten aufgeklärt worden sei, den Vertrag durch Kündigung zu beenden. Es fehle der Hinweis darauf, dass der Verbraucher den Vertrag als sog. Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund kündigen könne.

Der Sachverhalt

Der Kläger kaufte im Sommer 2014 einen VW Touran zum Preis von 22.800 €. Einen Teilbetrag in Höhe von 8.000 € zahlte er direkt an das Autohaus. Den restlichen Kaufpreis von 14.800 € finanzierte er über einen Darlehensvertrag, den er mit einer Bank des Herstellers und auf Vermittlung des Autohauses abschloss.

Den Unterlagen für den Darlehensvertrag waren die Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite und eine Widerrufsbelehrung beigefügt. Mit Schreiben vom 30. März 2016 widerrief der Kläger seine Willenserklärung auf Abschluss des Darlehensvertrages und forderte die Bank unter Fristsetzung auf, den Vertrag rückabzuwickeln. Da die Bank dies ablehnte, erhob er Klage.

Er macht u.a. die Rückzahlung von ca. 17.300 € geltend, nämlich der geleisteten Anzahlung von 8.000 € sowie von gezahlten Raten in Höhe von insgesamt ca. 9.300 €. Der Kläger ist der Auffassung, er müsse keine Entschädigung dafür zahlen, dass er das Fahrzeug inzwischen drei Jahre genutzt habe.

Das Urteil des Landgerichts Berlin

Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Berlin verurteilte die Bank durch Urteil, ca. 12.400 € an den Kläger zurückzuzahlen. Grundsätzlich müsse zwar der Widerruf innerhalb von zwei Wochen erklärt werden. Die Widerrufsfrist habe jedoch nicht zu laufen begonnen, da dem Kläger als Verbraucher nicht die erforderlichen Pflichtangaben zur Verfügung gestellt worden seien.

Alle Möglichkeiten der Kündigung fehlen

Zum einen sei der Kläger nicht klar und verständlich über alle Möglichkeiten aufgeklärt worden, den Vertrag durch Kündigung zu beenden. Es fehle der Hinweis darauf, dass der Verbraucher den Vertrag als sog. Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund kündigen könne. Die gegenteilige Auffassung anderer Landgerichte (Braunschweig, Stuttgart und Köln), wonach über dieses besondere Kündigungsrecht nicht aufgeklärt werden müsse, überzeuge nicht. Vielmehr sei eine Auslegung geboten, die sich an europäischem Recht orientiere und die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG berücksichtige.

Angaben über Vorfälligkeitsentschädigung nicht ausreichend

Zum weiteren seien auch die Angaben darüber nicht ausreichend, wie die sog. Vorfälligkeitsentschädigung, die die Bank im Falle einer vorzeitigen Kündigung als Ausgleich für dadurch entgehende Zinsen erhalte, berechnet werde. Die Bank müsse zwar nicht die finanzmathematische Formel detailliert angeben. Zumindest müsse aber erkennbar sein, welche Methode die Bank zur Berechnung anwenden wolle. Dies lasse sich den Angaben nicht entnehmen.

Wertentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs

Als Folge des wirksam erklärten Widerrufs könne der Kläger die geleistete Anzahlung und die gezahlten Raten in Höhe von insgesamt ca. 17.300 € zurückverlangen. Von diesem Betrag seien jedoch die nach dem Darlehensvertrag geschuldeten Zinsen in Höhe von ca. 1.000 € abzuziehen. Zudem sei der Rückzahlungsbetrag um eine Wertentschädigung für die mit dem Fahrzeug zurückgelegten Kilometer zu verringern. Denn es handele sich um einen mit dem Darlehensvertrag verbundenen Kaufvertrag.

Der Kläger habe nicht nur geprüft, ob das Fahrzeug ordnungsgemäß funktioniere und die vereinbarten Eigenschaften aufweise, sondern er habe das Fahrzeug dauerhaft genutzt. Ein Kunde solle nicht von seinem Widerrufsrecht abgehalten werden, wenn er befürchten müsse, er müsse schon dann einen Wertersatz leisten, wenn er die Ware nur prüfe, wie ihm das auch in einem Ladengeschäft möglich sei. Nutze er die Ware jedoch in einem Umfang, der über die Möglichkeiten bei einem Ladengeschäft (bei einem Autokauf z.B. durch Probefahrt mit einem roten Kennzeichen) hinausgehe, müsse er Wertersatz leisten.

Die Höhe dieser Entschädigung sei anhand der gefahrenen Kilometer zu schätzen und betrage vorliegend – ausgehend von einer ungefähren Gesamtlaufleistung des Modells von 250.000 Kilometern – ca. 3.900 €. Aus der Verrechnung ergebe sich der dem Kläger zugesprochene Betrag.

Gericht:
Landgericht Berlin, Urteil vom 05.12.2017 - 4 O 150/16

LG Berlin, 74/2017
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