Eine von der Deutsche Kreditbank AG (DKB) im Jahr 2008 verwendete Widerrufsbelehrung war fehlerhaft und hat die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt. Der Darlehensnehmer konnte den mit der Bank geschlossenen Darlehensvertrag daher auch noch im Jahr 2014 wirksam widerrufen.

Zu diesem Ergebnis kam das Kammergericht in seinem am 22. Dezember 2014 gefällten Urteil (24 U 169/13 - nicht rechtskräftig - BGH XI ZR 39/15), worüber die Kanzlei Nittel und Minderjahn | Rechtsanwälte berichtet.

Die Widerrufsbelehrung genügt nach Ansicht des Kammergerichts nicht den Anforderungen des Deutlichkeitsgebots, weil sie sich auf die Aussage beschränkt, dass die Frist "frühestens" mit Erhalt dieser Belehrung beginnt; dies ermöglicht es dem Verbraucher aber nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. In diesem Sinn haben für identische Formulierungen auch der BGH und zahlreiche Oberlandesgerichte bereits mehrfach entschieden. Das Kammergericht rügt darüber hinaus auch noch weitere Mängel.

Darüber hinaus ist bei der von der Bank verwendeten Widerrufsbelehrung die im Muster vorgesehene - und durch Fettdruck hervorgehobene - Zwischenüberschrift "Widerrufsrecht" ersatzlos entfallen. Der Bundesgerichtshof, auf den das Kammergericht ausdrücklich Bezug nimmt, hat in dem umgekehrten Fall, bei dem das Formular zwar die Überschrift "Widerrufsrecht", nicht aber die weitere Überschrift "Widerrufsbelehrung" enthielt, eine schädliche Abweichung von der Musterbelehrung festgestellt, weil für den Verbraucher nicht Hinreichend deutlich werde, dass er in den nachfolgenden Ausführungen nicht nur über sein Widerrufsrecht, sondern auch über die mit der Ausübung des Rechts verbundenen Pflichten belehrt werden solle.

Vor diesem Hintergrund kann das Fehlen der Überschrift "Widerrufsrecht" nicht als unschädlich angesehen werden, weil damit dem Verbraucher gerade die wesentliche Information vorenthalten wird, dass es bei der Belehrung um ein von ihm auszuübendes Recht geht. Die inhaltlich übereinstimmende Wiedergabe der unter dieser Überschrift vorgesehenen Textpassage allein genügt dem Deutlichkeitsgebot nicht.

DKB-Kunden, deren Darlehensverträge die entsprechenden Fehler in der Widerrufsbelehrung - oder andere - aufweisen, haben daher auch heute noch die Möglichkeit, Ihre Darlehensverträge zu widerrufen. Damit können sie von den Einsparungsmöglichkeiten der derzeit niedrigen Zinssätze profitieren. Sollten Sie einen Darlehensvertrag mit der DKB bereits abgelöst und dafür ein Vorfälligkeitsentgelt gezahlt haben, so kann auch dieses mit Erfolg zurückgefordert werden.

Artikellink: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung der DKB (Deutsche Kreditbank AG)


Ein Beitrag von Nittel & Minderjahn | Rechtsanwälte Partnerschaft mbB


Die Anwälte von Nittel und Minderjahn mit ihrer Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht in Neckargemünd, München, Berlin und Hamburg vertreten seit Jahren mit großem Erfolg private und institutionelle Anleger gegen Banken, Versicherungen, andere Finanzinstitute, Vermögensverwalter, Anlageberater und sonstige Finanzdienstleister sowie Emittenten von Anlageprodukten. Unsere Kernkompetenz ist es, Anleger vor unseriösen und betrügerischen Angeboten zu schützen und Schadenersatzansprüche durchzusetzen. Weiterhin vertreten wir bundesweit Mandanten, die von ihrem bisherigen Anwalt nicht richtig vertreten wurden im Anwaltshaftungsrecht. Darüber hinaus betreuen wir Bankkunden in bank- und kreditrechtlichen Fragestellungen. Mehr Informationen zu Nittel und Minderjahn | Rechtsanwälte finden Sie im Internet unter https://nittel.co , http://anwaltshaftung.de und http://darlehenswiderruf.net
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