Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 14.04.2015 die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des OLG Bamberg zurückgewiesen. Damit bleibt der Weg zu einer Revisionsentscheidung versperrt, weil der BGH das OLG-Urteil im Einklang mit seiner Rechtsprechung sieht.

Somit ist insbesondere die Ansicht bestätigt, wonach ein unbezifferter Güteantrag die Verjährung nicht hemmt.

Diese Frage ist von großer Praxisrelevanz: Häufig reichen Anleger, die eine Kapitalinvestition gerichtlich rückabwickeln wollen kurz vor Jahresende bei den Gütestellen noch Anträge ein, - formal - um ein Güteverfahren einzuleiten. Aus Anlegersicht haben diese Anträge den großen Vorteil, die Verjährung zu hemmen. Zu beobachten ist daher die Praxis, dass Kanzleien kurz vor dem Eintritt der Verjährung weitgehend standardisierte Güteanträge einreichen. Dies führte zu der Diskussion, welche Voraussetzungen ein Güteantrag erfüllen muss, um nicht als missbräuchlicher, weil nur vorgeschobener Versuch einer außergerichtlichen Einigung zu gelten.

Die Klägerin begehrte von der beklagten Sparkasse Rückabwicklung zweier geschlossener Immobilienfonds weil sie falsch beraten worden sei, die Sparkasse ihr Risiken vorenthalten habe und sie nicht über Provisionen aufgeklärt habe. Am 30.12.2011 ließ die Klägerin einen Güteantrag bei einer Gütestelle einreichen, welcher jedoch die Ansprüche der Klägerin nicht bezifferte. Sowohl das Landgericht Bamberg als auch das OLG Bamberg (Az. 3 U 61/13) gaben der von MG&P - Meinhardt, Gieseler & Partner vertretenen Sparkasse Recht, u.a. weil diese Pflichtverletzungen nicht ursächlich für die Anlageentscheidung waren. Die Klägerin hielt weitere Beteiligungen, die für sie steuerlich günstiger waren und bezüglich derer sie keine Rückabwicklung begehrte. Außerdem waren die Ansprüche mittlerweile verjährt. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.

Gegen diese Entscheidungsgründe wandte sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. Die gegen sie sprechenden Erwägungen bedürften einer neuen Grundsatzentscheidung. Der Bundesgerichtshof billigte indes das Urteil des OLG Bamberg und machte von der Möglichkeit keinen Gebrauch, eine anderslautende Vorgabe zum Umgang mit Güteanträgen zu formulieren (Az. XI ZR 139/14).

Der Entscheidung kommt damit eine erhebliche Breitenwirkung zu, weil die Praxis standardisierter Güteanträge weit verbreitet ist. Dass sie jedenfalls beziffert sein müssen, dürfte jetzt geklärt sein.

Autor:
Dr. Cornelius Held, Nürnberg
MG&P - Meinhardt, Gieseler & Partner

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