Die Aufnahme eines Kredits ist eine Sache, die man nicht leichtfertig trifft. Oft geht es um enorme Summen. Daher mussten seit 2002 Darlehensverträge mit Widerrufsbelehrungen ausgestattet werden, die den Verbraucher auf das ihm zustehende Widerrufsrecht von 14 Tagen hinweisen sollen.

Sollte der Hinweis nicht erfolgt oder fehlerhaft gewesen sein, fängt die 14-tägige Frist nicht an zu laufen. So kann sich der Verbraucher teilweise auch noch Jahre nach dem Abschluss auf das Widerrufsrecht berufen.

Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung liegt einerseits bei einer falschen Belehrung über die Widerrufsfrist vor, aber auch dann, wenn nicht richtig über die Rechtsfolgen des Widerrufes aufgeklärt worden ist.

Die Rechtfolgen eines Widerrufs unterscheiden sich:

Wurde noch kein Darlehen ausbezahlt, so entstehen für den Verbraucher keine Kosten. Wurde jedoch bereits Geld auf das Konto des Kreditnehmers überwiesen, muss das Geld nach spätestens 30 Tagen zurückbezahlt werden. Zudem sind für die Zeit, in der das Geld auf dem Konto des Kunden lag, Zinsen zu bezahlen.

Eine weitere wichtige Frage, die in diesem Zusammenhang zu beantworten ist, wann die Widerrufsfrist beginnt. Diese beginnt nämlich nicht zwangsläufig mit dem Vertragsschluss, sondern erst dann, wenn der Verbraucher eine Vertragsurkunde oder Ähnliches erhält. Ist die Vertragsurkunde fehlerhaft, die Pflichtangaben also nicht enthalten sind, so beginnt die Frist erst mit der Nachholung der Angaben.

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Stefan A. Seitz
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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Die Kanzlei ist seit Jahrzehnten im Schwerpunkt im Kapitalanlagerecht tätig. In den Standorten München und Dachau finden Anleger kompetente Beratung in den verschiedenen Rechtsgebieten. Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und hat in langjähriger Tätigkeit zahlreiche Anleger gegenüber Banken und Finanzdienstleistern vertreten.