Die Kläger begehren die Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten, die die Banken im Rahmen von Verbraucherdarlehensverträgen berechnet haben. Der BGH hatte über die Frage des Verjährungsbeginns der Rückforderungsansprüche zu entscheiden.

Der Sachverhalt

Der Kläger schloss mit der dortigen beklagten Bank im Dezember 2006 einen Darlehensvertrag. Diese berechnete eine "Bearbeitungsgebühr inkl. Auszahlungs- und Bereitstellungsentgelt" von 189,20 €. Im Oktober 2008 wurde ein weiterer Darlehensvertrag über 59.526,72 € abgeschlossen. Hier wurde seitens der Bank eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. 1.547,10 € berechnet. Für einen dritten Darlehensvertrag berechnete die Beklagte 343 €.

Der Kläger verlangt von der Bank die Erstattung dieser Bearbeitungsentgelte. Mit seiner im Dezember 2012 bei Gericht eingereichten Klage hat er ursprünglich die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von insgesamt 2.079,30 € erstrebt. Die Beklagte hat die Klageforderung in Höhe eines Teilbetrages von 1.015,96 € - darin enthalten das Bearbeitungsentgelt für das im Jahre 2011 gewährte Darlehen sowie ein Teil des Bearbeitungsentgelts für das im Jahr 2008 aufgenommene Darlehen - anerkannt. Im Übrigen erhebt sie die Einrede der Verjährung. Wegen des von der Beklagten nicht anerkannten Restbetrags der Klageforderung ist die Klage in den Vorinstanzen, die vom Verjährungseintritt ausgegangen sind, erfolglos geblieben.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (XI ZR 348/13)

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil entschieden, dass die Bank die "Bearbeitungsgebühren" erstatten muss. Die Bank habe die streitigen Bearbeitungsentgelte ohne rechtlichen Grund erlangt hat, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB. Die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten in AGB für Verbraucherkreditverträge ist, wie der XI. Zivilsenat mit seinen beiden Urteilen vom 13. Mai 2014 entschieden hat, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Diese Rechtsprechung gilt auch für die hier streitgegenständlichen Entgeltregelungen.

Die Rückzahlungsansprüche sind nicht verjährt

Die gegenteilige Annahme der Vorinstanz ist unzutreffend. Bereicherungsansprüche verjähren nach § 195 BGB grundsätzlich in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt.

Nicht erforderlich ist hingegen in der Regel, dass er aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann aber die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht in einem für die Klageerhebung ausreichenden Maße einzuschätzen vermag. Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht. In einem solchen Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn.

Angesichts des Umstands, dass Bearbeitungsentgelte in "banküblicher Höhe" von zuletzt bis zu 2 % von der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebilligt worden waren, war Darlehensnehmern vorliegend die Erhebung einer Rückforderungsklage erst zumutbar, nachdem sich im Laufe des Jahres 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hatte, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen missbilligte. Seither musste ein rechtskundiger Dritter billigerweise damit rechnen, dass Banken die erfolgreiche Berufung auf die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs künftig versagt werden würde.

Wann verjähren Rückforderungsansprüche?

Ausgehend hiervon sind derzeit nur solche Rückforderungsansprüche verjährt, die vor dem Jahr 2004 oder im Jahr 2004 vor mehr als 10 Jahren entstanden sind, sofern innerhalb der absoluten - kenntnisunabhängigen - 10jährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB vom Kreditnehmer keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind.

Gericht:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.10.2014 - XI ZR 348/13 (Vorinstanz: LG Mönchengladbach)
Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.10.2014 - XI ZR 17/14 (Vorinstanz: LG Stuttgart)

BGH, PM 153/214
Rechtsindex - Recht & Urteile