Das Solarunternehmen SolarWorld AG hat mit den beiden Terminen im Juli 2 wichtige Gläubigerversammlungen für die Anleihegläubiger angesetzt. Die Anleger sollen dort nicht nur jeweils einen gemeinsamen Vertreter wählen, sondern auch über das Sanierungskonzept abstimmen.

Am 08.07.2013 und am 09.07.2013 läutet die SolarWorld AG zwei wichtige Gläubigerversammlungen für die Anleihegläubiger ein. Diese sollen dort nicht nur jeweils einen gemeinsamen Vertreter wählen, sondern auch über das Sanierungskonzept des Unternehmens abstimmen. Das Sanierungskonzept sieht einen Schuldenschnitt von rund 60 % des Anlegerkapitals vor. Auch ein Kündigungsverzicht für die Anleihegläubiger wird zu Abstimmung gestellt. Das Votum der Anleger in diesen Gläubigerversammlungen bestimmt damit nicht nur die Zukunft des Unternehmens, sondern die Anleger entscheiden auch darüber, ob und wie viel des investierten Kapitals an sie zurückfließt.

Am 08.Juli 2013 sollen zunächst die Anleihegläubiger der Anleihe ISIN XS0641270045 / WKN A1H3W6 (2011/2016) vormittags über einen gemeinsamen Vertreter und nachmittags über den Sanierungsplan einschließlich Kündigungsverzicht entscheiden.

Am 09.Juli 2013 sind die Anleihegläubiger der Anleihe ISIN XS0478864225 / WKN A1CR73 (2010/2017) eingeladen über die gleichen Tagesordnungspunkte abzustimmen.

Im Hinblick darauf ist es besonders wichtig, dass die Anleihegläubiger ihre Stimmrechte in den Gläubigerversammlungen wahrnehmen. Denn die mit der erforderlichen Mehrheit gefassten Beschlüsse sind für alle Anleihegläubiger verbindlich, egal ob sie abgestimmt haben oder nicht. Sollte beispielsweise der Kündigungsverzicht mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen werden, so gilt dieser Verzicht auch für die Anleihegläubiger die nicht abgestimmt haben. Folge eines solchen Beschlusses wäre, dass in Zukunft allen Anleihegläubigern verwehrt wäre ihre Anleihen aus wichtigem Grund zu kündigen und die vorzeitige Rückzahlung der Nominalforderung zu verlangen.

Das zur Abstimmung gestellte Sanierungskonzept der SolarWorld AG sieht einen Verzicht der Anleihegläubiger auf rund 60 % und damit den größten Teil ihrer Forderungen vor. Im Gegenzug bietet die SolarWorld AG den Anleihegläubigern hierfür Aktien an. Ein riskanter Deal für die Anleihegläubiger, denn die Aktien der SolarWorld AG haben nur noch Penny-Stock Niveau. Ob sich der Aktienkurs jemals erholen wird, ist fraglich und hängt von dem Erfolg der Unternehmensanierung ab. Presseberichten zufolge soll das Unternehmen nach einem Gutachten von Pricewaterhouse Coopers maximal Euro 610 Mio. wert sein. Besonders pikant ist auch, dass die Anleger erst in den Gläubigerversammlungen von dem Stand der Sanierungsbemühungen unterrichtet werden sollen. Damit sollen die Anleger aber erst in den Gläubigerversammlungen von den konkreten Sanierungsmaßnahmen erfahren und mitgeteilt bekommen inwieweit diese schon greifen.

Genauso wichtig wie die Abstimmung über das Sanierungskonzept ist für die Anleihegläubiger aber auch die Wahl des gemeinsamen Vertreters, denn durch diese Wahl entscheiden sie wie gut ihre Interessen zukünftig gegenüber der SolarWorld AG vertreten werden. Die personalen Vorschläge der SolarWorld für die Besetzung der Posten als gemeinsamer Vertreter scheinen aus unserer Sicht für die Anleihegläubiger keine gute Wahl zu sein. Während die SolarWorld AG für die Anleihe ISIN XS0641270045 / WKN A1H3W6 (2011/2016) Rechtsanwalt Alexander Elsmann, ein Einzelrechtsanwalt, vorschlägt, ist der Vorschlag für die Anleihe ISIN XS0478864225 / WKN A1CR73 (2010/2017) mit der G&P GmbH & Co. KG noch problematischer. Die G&P GmbH & Co. KG bietet ihrer eigenen Homepage zufolge “eigentümergeführten Unternehmen in Deutschland Beratungsleistungen” an und ist damit im Wesentlichen auf Unternehmerseite und nicht auf Anlegerseite tätig. Es hat für uns den Anschein, als würde die SolarWorld AG mit den Vorschlägen nur ihre eigenen Interessen vertreten.

Nachdem bei den ersten Gläubigerversammlungen zur Wahl eines gemeinsamen Vertreters das Quorum von 50 % nicht einmal annähernd erreicht wurde, ist nun bei der zweiten Gläubigerversammlung für die Beschlussfähigkeit hierüber kein Quorum erforderlich. Es ist also für Anleihegläubiger besonders wichtig sich an der Abstimmung zu beteiligen, um die bestmögliche Vertretung ihrer Interessen zu erreichen.

KAP Rechtsanwälte, München

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