Ein Duplikat des Kontoauszugs müssen Banken zwar nicht kostenlos zur Verfügung stellen, zumindest sollte es aber angemessen sein und sich an den tatsächlichen Kosten der Bank ausrichten, so das Urteil des OLG Frankfurt/Main. 15 Euro für die Nacherstellung sind zuviel.

Das teure Duplikat

Die Commerzbank darf für die Nacherstellung eines Kontoauszugs keine 15 Euro verlangen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden. Der vzbv hatte kritisiert, dass die Gebühr die Kosten der Bank bei weitem übersteigt und den Kunden unangemessen benachteiligt.

Ein Duplikat des Kontoauszugs müssen Banken zwar nicht kostenlos zur Verfügung stellen. Das Entgelt muss aber angemessen sein und sich an den tatsächlichen Kosten der Bank ausrichten. Diesen Nachweis blieb die Commerzbank vor Gericht schuldig. Selbst nach der Rechnung der Bank sei der Preis für den Kontoauszug für mehr als 80 Prozent der betroffenen Kunden deutlich zu hoch, monierten die Richter.

Völlig überzogene Stundensätze

Zudem hatte die Bank nach Ansicht des vzbv ihrer Kalkulation ohnehin völlig überzogene Stundensätze zugrunde gelegt. Ein Gewinn durch die Erhebung des Entgelts sei zu vermeiden, betonte das Gericht. Bank darf keine allgemeinen Betriebs- und Geschäftskosten überwälzen

Im vergangenen Jahr erstritt der vzbv bereits ein ähnliches Urteil des Landgerichts Dortmund (Az. 25 O 454/11) gegen die Sparkasse Paderborn. Bis dahin hatte die Sparkasse die Nacherstellung von Kontoauszügen "nach Aufwand" mit einem Stundensatz von 40 Euro abgerechnet, sofern der Kunde den Auszug mehr als sechs Monate nach der Ersterstellung verlangte. In den Stundensatz rechnete die Sparkasse unter anderem Kosten für die Geschäftsführung, Gebäudekosten, Werbeausgaben und sogar Umlagen für den Sparkassenverband ein. Die Richter stellten klar: Die Bank darf nur die Kosten berechnen, die konkret für die Erstellung des Duplikats anfallen. Dazu gehören nicht ihre allgemeinen Betriebs- und Geschäftskosten.

Gericht:
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 23.01.2013 - 17 U 54/12

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband
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Die Klausel in dem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank "Nacherstellung von Kontoauszügen - Pro Auszug 15,00 EUR" ist unwirksam, so der BGH in seinem Urteil. Die pauschale Überwälzung von Kosten in Höhe von 15 € pro Kontoauszug auf alle Kunden verstößt gegen § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB. Urteil lesen

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