Das Amtsgericht Offenbach entschied mit Urteil, dass die Klausel einer Bank, von Privatkunden eine Bearbeitungsgebühr für Privatkredite zu verlangen, intransparent und daher unzulässig ist. Die Bank muss die Bearbeitungsgebühren zurückzahlen.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband weist auf ein Urteil des Amtsgerichts Offenbach hin. Das Amtsgericht schließt sich der obergerichtlichen Rechtsprechung an. Die Klausel, so das Gericht, sei eine Preisnebenabrede und somit kontrollfähig. Sie sei intransparent, da der Kunde nicht erkennen könne, wofür die Bearbeitungsgebühr erhoben würde.

Der Sachverhalt

Ein Kunde hatte am 29.03.2010 einen Darlehensvertrag abgeschlossen. Die Bank berechnete dem Kunden eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3,5 Prozent. Der Kunde forderte die Bank am 26.08. und 26.09.2011 zur Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr auf. Diesem Begehren kam die Bank nicht nach.

Diese war der Ansicht, die Bearbeitungsgebühr sei eine Hauptpreisabrede und unterliege der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht. Die Gebühr fließe in die Berechnung des effektiven Jahreszinssatzes ein und sei Teil der Gegenleistung für die Überlassung des Darlehens. Nach dem Preis- und Leistungsverzeichnis sei die Gebühr laufzeitabhängig.

Das Urteil des Amtsgerichts Offenbach

Die Bank muss die Bearbeitungsgebühr in Höhe von 700,00 Euro (zuzüglich Verzugszinsen) sowie die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (zuzüglich Zinsen) an den Verbraucher zurückzahlen.

Wie das Gericht feststellte, sei die Zahlung der Bearbeitungsgebühr durch den Kunden ohne rechtlichen Grund erfolgt, da die von der Bank verwendete AGB-Klausel hinsichtlich der Bearbeitungsgebühr wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei. Es sei ebenfalls keine Individualvereinbarung mit dem Bankkunden, so das Gericht. Als Aussteller des Darlehensvertrages und Verwender der streitgegenständlichen Klausel und des Preis- und Leistungsverzeichnisses trifft die Beklagtenseite die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass vorliegend die Bearbeitungsgebühr dem Grunde und der Höhe nach individuell ausgehandelt wurde (vgl. Palandt, BGB-Kommentar, 69. Auflage 2010, § 305 Rn. 24).

Die Klausel - so auch die herrschende obergerichtliche Rechtsprechung - sei eine Preisnebenabrede und somit kontrollfähig. Sie sei zum einen intransparent, da der Kunde nicht erkennen könne, wofür die Bearbeitungsgebühr erhoben würde, inwieweit sie in die Zinsberechnung einfließe, wann sie genau anfalle und was mit ihr geschehe, sollte der Darlehensvertrag vorzeitig gekündigt werden. Zum anderen dürfe ein Kreditinstitut keine Vergütungen für Tätigkeiten verlangen, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbstständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet sei oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornehme (§ 307 Abs. 2 S. 1 BGB).

Die Verbraucherschützer teilen mit, dass trotz der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung, die entsprechende Bearbeitungsgebühren für unzulässig hält, es für den einzelnen Bankkunden nach wie vor schwierig zu sein scheint, von der Bank oder Sparkasse eine Rückerstattung der Bearbeitungsgebühren zu verlangen. Ein Grundsatzurteil wurde bislang durch die Rücknahme der Revision der beklagten Sparkasse verhindert.

Gericht:
Amtsgericht Offenbach, Urteil vom 04.07.2012 - 380 C 33/12

Rechtsindex- Recht & Urteil
Ähnliche Urteile:

Die Kläger begehren die Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten, die die Banken im Rahmen von Verbraucherdarlehensverträgen berechnet haben. Der BGH hatte über die Frage des Verjährungsbeginns der Rückforderungsansprüche zu entscheiden. Urteil lesen

Die Postbank AG wurde zur Rückzahlung eines anlässlich des Abschlusses eines Verbraucher-Kreditvertrages gezahlten "Bearbeitungsentgelts" verurteilt. Die zugrundeliegende Vereinbarung sei wegen unangemessener Benachteiligung des Verbrauchers unwirksam, so das Urteil Urteil lesen

Nach Urteil des OLG Dresden sind Bearbeitungsgebühren für Kredite unzulässig. Auf Banken und Sparkassen werden hohe Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern zukommen, teilt die Verbraucherzentrale Sachsen mit. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de