Nicht wenige Filmfonds enttäuschten ihre Anleger und bescherten ihnen viel Ärger. Schadenersatzansprüche können eine Ausweg aus der "Misere" sein, jedoch droht bei Beteiligungen aus dem Jahr 2002 akut die Verjährung der Ansprüche.

Ein Beitrag von Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Die Probleme, unter welchen Filmfonds leiden, sind vielfältig: Sie reichen von der Steuernachforderung bis hin zu Ärger bei "geplatzten" Kreditfinanzierungskonzepten. Für die Anleger der betroffenen Filmfonds kann dies finanzielle Verpflichtungen nach sich ziehen. Vergleicht man diese heutige Lage mit den einstigen Anpreisungen als "Steuersparmodelle" und gute Kapitalanlagen, stellt sich die Frage, ob den Anleger nicht schon bereits bei der Investition falsch beraten wurden.

In der Tat stellt sich die Frage, ob die Anlageberatung ordnungsgemäß ablief, denn bei der rechtlichen Beratung von Filmfonds-Anlegern durch die Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen zeigt sich immer wieder, dass Beratungsgespräche Mängel aufwiesen. So wurden oftmals die Vorteile einer Investition betont, während die Risiken nur unzureichend dargestellt wurden. Genau eine solche umfassende und realistische Darstellung der Vor- und Nachteile muss im Rahmen einer ordnungsgemäßen Anlageberatung aber erfolgen.

Die Rechtsprechung fasst die verschiedenen Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Beratungsgespräch unter dem Stichwort anleger- und anlagegerechte Anlageberatung zusammen. Um diesen Anforderungen zu genügen, müssen in einem ersten Schritt die Wünsche und Ziele eines Anlegers erfasst werden, sei es die Sicherheit des investierten Geldes, eine verlässliche Altersvorsorge oder gute Renditen. Entsprechend dieser Ziele mussten die Berater eine Kapitalanlage auswählen und diese dem Anleger vorstellen. Wie funktioniert die Anlage und welche Risiken bestehen? Auch die (versäumte) Aufklärung über Provisionen und die Kostenstrukturen ist ein Knackpunkt vieler Anlageberatungsgespräche.

Ordnungsgemäße Risikoaufklärung fand nicht in jeder Anlageberatung statt

Wurde eine dieser Aufklärungspflichten verletzt, steht Anlegern Schadensersatz zu. Bezogen auf Filmfonds ist bei der Beratung von Mandanten immer wieder festzustellen, dass die verschiedenen Gefahren wie das Totalverlustrisiko oder schon die Tatsache, dass es sich bei einem Filmfonds um eine Unternehmensbeteiligung handelt, nicht immer Gesprächsgegenstand gewesen. Im Fall einer Falschberatung können sich die Anleger eines Filmfonds von ihrer Fondsbeteiligung trennen und Schadensersatz fordern. Sie müssen dann so gestellt werden, als hätten sie sich nie an dem Fonds beteiligt. Gerade im Hinblick auf die aktuellen Steuernachforderungen kann sich ein solcher Anspruch als "Rettungsanker" erweisen.

Bei Filmfondsbeteiligungen aus dem Jahr 2002 steht die Verjährung unmittelbar bevor

Allerdings müssen die Anleger eines Filmfonds in diesem Zusammenhang auch die gerade bei älteren Beteiligungen brisante Frage der Verjährung beachten. Schadensersatzansprüche wegen falscher Anlageberatung verjähren genau 10 Jahre nach der Zeichnung (§ 199 Abs. 4 BGB). Das bedeutet, dass Ansprüche, die im Jahr 2002 entstanden - d. h. der Anleger wurde im Jahr 2002 falsch beraten - jetzt bereits verjährt sind oder von der Verjährung bedroht sind. Es kommt insofern auf das genaue Zeichnungsdatum an. Sind Ansprüche verjährt, können sie nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden. Droht ein Anspruch "lediglich" in Kürze zu verjähren, können von Anwälten noch Maßnahmen ergriffen werden, um dies zu verhindern.

Neben der zehnjährigen Höchstfrist gibt es noch weitere Verjährungsfristen, zum Beispiel die dreijährige kenntnisabhängige Verjährungsfrist. Erfahren Anleger, dass sie falsch beraten wurden, können sie ihre Ansprüche nur noch bis zum Ende des dritten Jahrs seit der Kenntniserlangung durchsetzen. In diesem Zusammenhang können wirtschaftliche "Hiobsbotschaften" von Seiten des Fonds von Bedeutung sein.

Anleger, bei deren Filmfonds die "Steuerfalle" bereits zugeschnappt ist oder die sich aus sonstigen Gründen von ihrer Fondsbeteiligung trennen möchten, können sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht hinsichtlich ihrer individuellen Rechte und deren Sicherung vor drohender Verjährung beraten lassen. Die Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen vertritt und berät bereits Anleger verschiedener Filmfonds.

Weitere Informationen zum Thema Verjährung: http://www.dr-stoll-kollegen.de/aktuelle-faelle/verjaehrung-bei-kapitalanlagen-schiffsfonds-medienfonds-immobilienfonds

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