Bearbeitungsgebühren von Banken und Sparkassen für Verbraucherkredite sind nach einem rechtskräftigen Urteil des OLG Dresden (Az.: 8 U 562/11) unzulässig.

Ein Beitrag von Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

Bearbeitungsgebühren von Banken und Sparkassen für Verbraucherkredite sind nach einem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Dresden (Az.: 8 U 562/11) unzulässig. Die Sparkasse Chemnitz hat die Revision gegen das Urteil zurückgezogen, um ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs zu verhindern.

Kreditinstitute verlangen in der Regel Bearbeitungsgebühren von 1 - 3% der Darlehenssumme. Begründet werden diese zusätzlichen Kosten mit dem Aufwand für die Prüfung der Bonität des Kunden und der Bearbeitung des Kreditantrages. Das OLG Dresden ist dieser Auffassung, ebenso wie vor ihm die Oberlandesgerichte Karlsruhe (Az.: 17 U 192/10) und Bamberg (AZ.: 3 U 78/10) in ihren ebenfalls rechtskräftigen Entscheidungen nicht gefolgt. Die Bearbeitungsgebühr ist ein weiteres Beispiel für die Kreativität der Kreditwirtschaft bei der Schaffung neuer Kosten für die Verbraucher. Der Aufwand beispielsweise für die Bonitätsprüfung liegt im ausschließlichen Interesse des Kreditinstituts und darf folglich nicht auf den Kunden abgewälzt werden.

In dem konkreten Fall ging es um Bearbeitungsgebühren für einen Kredit über 10.000 €. Die Sparkasse Chemnitz hatte dafür eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2% gefordert und vom Kunden von der Kreditsumme einbehalten. Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden muss die Sparkasse die Gebühren nun an den Kunden zurückzahlen. Bei höheren Kreditbeträgen können hier schnell größere Forderungen zusammenkommen, die von der Bank nebst Zinsen zurückgefordert werden können.

Die Entgelt- und Auslagenpraxis der Kreditwirtschaft beschäftigt immer wieder die Gerichte. Bereits im Mai 2012 hatte der Bundesgerichtshof in zwei Fällen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken und Sparkassen als teilweise rechtswidrig einstuft (BGH, Urt. vom 08.05.2012 - XI ZR 61/11 und 437/11). Diese betreffen unter anderem den Anspruch der Institute auf Erstattung von Auslagen im Zusammenhang mit der Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten. Der BGH geht auch hier davon aus, dass diese Tätigkeiten im alleinigen Interesse der Banken und Sparkassen stehen und daher eine Abwälzung der Kosten auf den Kunden unzulässig sei.

Mathias Nittel, Rechtsanwalt

Kreditnehmern empfehlen wir, ihre Verträge auf einen möglichen Erstattungsanspruch hin prüfen zu lassen.

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