Hoffnung für Anleger, die vor dem 01.01.2002 eine Kapitalanlage abschlossen: Eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs bietet neue Ansatzpunkte, um Schadensersatzansprüche auch über 10 Jahre nach dem Abschluss der Kapitalanlage erfolgreich geltend machen zu können.

Ein Beitrag von Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Zehn Jahre nach dem Erwerb einer Kapitalanlage verjähren alle Schadensersatzansprüche. So lautet die scheinbar eindeutige Regelung über die Verjährung nach spätestens 10 Jahren. Anleger, die seinerzeit falsch beraten wurde, und dies erst über zehn Jahre später entdeckten, mussten feststellen, dass ihre Ansprüche verjährt sind. Doch die zehnjährige Verjährungsfrist ist seit einiger Zeit wieder im Blickpunkt vieler Anwälte. Denn die zehnjährige Verjährungsfrist wurde erst vor rund zehn Jahren eingeführt.

Schadensersatzansprüche verjähren nach maximal 10 Jahren

Zum 01.01.2002 sorgte das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz für weitreichende Veränderungen im Zivilrecht. Unter anderem wurden auch die Regeln der Verjährung geändert. Seitdem gilt für Schadensersatzansprüche, dass diese spätestens zehn Jahre nach dem Schadenseintritt verjähren (§ 199 Abs. 4 BGB). Die Gerichte definierten im Kapitalanlagenrecht den Zeitpunkt, an welchem der Schaden eintritt bislang folgendermaßen: Der Schaden trat mit dem nachteiligen Vertragsschluss ein. Dies war meist der Zeitpunkt, an welchem der Anleger den Zeichnungsschein oder das Beteiligungsdokument unterschrieb.

Für Anleger, die sich vor dem 01.01.2002 an einem geschlossenen Fonds oder einer sonstigen Kapitalanlage beteiligten, und erst jetzt ihre Schadensersatzansprüche geltend machen wollen, bedeutete dies bis dato, dass ihre Ansprüche verjährt und damit nicht mehr durchsetzbar waren. Doch eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.07.2012 (IV ZR 151/11) stellte einen Lichtblick für Anleger dar, die vor dem 01.01.2012 falsch über Kapitalanlagen beraten wurden.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs lässt Anleger, die vor dem 01.01.2002 investierten, erneut hoffen

In dieser Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof fest, dass es für den Schadenseintritt auf den "unwiderruflichen und vollzogenen" Erwerb der Anlage ankomme. Diese Formulierung bietet neue Ansatzpunkte für den Beginn der zehnjährigen Verjährungsfrist. Gerade bei Kapitalanlage, die über Darlehen und Kredite finanziert wurden oder für die mehrere Verträge abgeschlossen wurden, kommen neue Zeitpunkte für den Beginn der Verjährung in Frage. Denn es kommt nun nicht mehr nur ausschließlich auf den Tag der Unterschrift auf dem Zeichnungsschein an, sondern es kommen auch weitere Zeitpunkte in Frage.

Gerade für Anleger, die sich bislang mit der niederschmetternden Erkenntnis abfinden mussten, dass ihre Ansprüche zum 31.12.2011 verjährt seien, bieten sich neue Möglichkeiten. Ob sich für Anleger, die vor dem 01.01.2002 eine Kapitalanlage abschlossen, neue Chancen ergeben, kann ein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht abklären. Gerade bei komplexen Kapitalanlagen besteht Hoffnung, dass - scheinbar verjährte - Ansprüche doch noch durchsetzbar sein können.

Weitere Informationen:
http://www.dr-stoll-kollegen.de/kanzlei/kosten

Autoreninformation:

Setzen Sie sich mit uns in Verbindung, wir helfen Ihnen:

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Rechtsanwalt Dr. Ralf Stoll
Einsteinallee 1
77933 Lahr
Telefon: 07821 / 92 37 68 - 0
Fax: 07821 / 92 37 68 - 889
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
www.dr-stoll-kollegen.de

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de