Der BGH sieht es in seinen Urteilen als erwiesen an, dass die Clerical Medical den Kunden aus ihren Versicherungen grundsätzlich die ursprünglich versprochenen Auszahlungen aus dem Vertrag leisten muss, unabhängig vom ermittelten Wert der Versicherung.

Ein Beitrag der Kanzlei KAP Rechtsanwälte

Die lang erwarteten ersten Urteile des Bundesgerichtshofes (BGH) in Sachen Clerical Medical (CMI) sind gesprochen und sie hätten für die Anleger nicht besser ausfallen können. Wie die auf Kapitalanlagerecht spezialisierte Kanzlei KAP Rechtsanwälte berichtet, erkennt der BGH sowohl Schadensersatzansprüche gegen den britischen Lebensversicherer als auch die Leistungsverpflichtung aus den Verträgen an und bestätigt damit praktisch sämtliche für den Anleger positiven Urteile die durch diverse Oberlandesgerichte in den letzten Monaten gesprochen wurden.

Wegen des immensen Interesses und rund 150 Zuhörern verlegte der erkennende IV. Senat die Verhandlung kurzerhand in das Foyer der Bibliothek des Bundesgerichtshofes um dem Besucherandrang Herr zu werden. Darunter viele Rechtsanwälte der internationalen Großkanzlei, die die CMI in den letzten Jahren vertreten hat.

Der Bundesgerichtshof verwies zwar die zu überprüfenden fünf Urteile zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an die Oberlandesgerichte zurück, dies aber mit deutlichen Feststellungen zur Haftung der CMI an welchen die Gerichte der unteren Instanzen nicht mehr vorbei kommen werden. Der BGH sieht es in seinen Urteilen als erwiesen an, dass die CMI den Kunden aus ihren Versicherungen grundsätzlich die ursprünglich versprochenen Auszahlungen aus dem Vertrag leisten muss, unabhängig vom ermittelten Wert der Versicherung.

Auch hinsichtlich der Aufklärungspflichtverletzungen, die gegen Clerical Medical in der letzten Zeit von mehreren Oberlandesgerichten angenommen wurden, fand der BGH mehr als deutliche Worte: Er stellte fest, dass vor allem hinsichtlich der von der Versicherung herausgegebenen Musterberechnungen eine Haftung der CMI anzunehmen ist. In diesen wurde dem Anleger gegenüber mit deutlich höheren Renditen gerechnet, als die welche Clerical Medical selbst als gerechtfertigt ansah. Auch weitere unzureichende Aufklärungen z.B. im Zusammenhang mit der Funktionsweise der Versicherung sah das Gericht als gegeben an.

Besonders bemerkenswert an diesen Entscheidungen ist nach Angaben von Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Anja Appelt, Partnerin der Kanzlei KAP Rechtsanwälte, dass sie sich nicht nur auf die finanzierten so genannten Hebelmodelle (EuroPlan, Individualrente, LEX-Konzept-Rente, Profit Plan Noble, Systemrente und andere) beziehen, sondern auf jeden bei der Clerical Medical abgeschlossenen Wealthmaster Noble Vertrag Anwendung finden können. Der BGH machte in seinen Ausführungen keinerlei Unterscheidung zu den unterschiedlichen Modellen. Auf Clerical Medical wird daher eine deutlich höhere Schadensersatzforderung zurollen, als die bisher eingereichten rund 1.000 Klagen in ganz Deutschland erwarten lassen, fügt Rechtsanwalt Thorsten Krause, ebenfalls Partner der Kanzlei KAP Rechtsanwälte hinzu.

Anlegern ist vor dem Hintergrund dieser Entscheidungen nur zu raten, Ihre Ansprüche gegen Clerical Medical baldmöglichst von einem hierauf spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen und die Ansprüche geltend zu machen. Besser könnten die Vorzeichen nach einheitlicher Ansicht der Rechtsanwälte Appelt und Krause nicht stehen.

KAP Rechtsanwälte, München

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Über Kanzlei KAP Rechtsanwälte:


KAP Rechtsanwälte als Kanzlei für Anlegerrecht und Anlegerschutz haben sich auf die Vertretung geschädigter Anleger spezialisiert. Die Rechtsanwälte der Kanzlei verfügen über langjährige Berufserfahrung im Bereich des Anlegerschutzes für Kapitalanlagen. An vielen wegweisenden Entscheidungen waren sie beteiligt und bringen diese Erfahrungen zum Vorteil ihrer Mandanten ein.

Die Partner, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Anja Appelt und Rechtsanwalt Thorsten Krause, haben Erfahrungen im Anlegerschutz, von der kreditfinanzierten Anlage ("Rentenmodell") über alle Arten von Fonds (u. a. Schiffs-, Solar- und Immobilienfonds) bis hin zu atypischen stillen Gesellschaften.
 

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