Wie sicher sind diejenigen Anleger wirklich, die an den beschlossenen Kapitalerhöhungen teilnehmen?

Ein Beitrag von Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

Zu den Gesellschafterversammlungen im Mai 2012 haben die Geschäftsleitungen der Fonds (DS-Rendite-Fonds Nr. 106 VLCC Titan Glory, DS-Rendite-Fonds Nr. 109 VLCC Saturn Glory, DS-Rendite-Fonds Nr. 110 VLCC Neptune Glory, DS-Rendite-Fonds Nr. 112 VLCC Mercury Glory, DS-Rendite-Fonds Nr. 113 VLCC Pluto Glory, DS-Rendite-Fonds Nr. 114 VLCC Artemis Glory, DS-Rendite-Fonds Nr. 120 VLCC Leo Glory und DS-Rendite-Fonds Nr. 127 VLCC Younara Glory) Berichte vorgelegt und Kapitalerhöhungen von mindestens 10% vorgeschlagen. Diejenigen Anleger, die an der jeweiligen Kapitalerhöhung teilnehmen, sollen mit einem Vorabgewinn von 12% p.a. und einer Mehrbeteiligung am Verkaufserlös von 20% gegenüber dem Altkapital belohnt werden. Ob die laufenden Vorabgewinne gezahlt werden können, steht übrigens gar nicht fest, weshalb schon konzeptionsgemäß vorgesehen ist, diese Ausschüttung erst bei einem Verkauf nachzuholen.

Schon vorher hatten die Fondsgesellschaften - sehr überraschend für die Anleger, die regelmäßig darüber nicht aufgeklärt worden waren, dass sie die prognostizierten Ausschüttungen nur als Darlehen erhalten sollen - die Gesellschafterdarlehen in Höhe der bisherigen Ausschüttungen zum 30. Juni 2012 gekündigt. Die Rückzahlung dieser Beträge ist also am 1. Juli 2012 fällig.

Ein sog. Enthaftungsmodell sieht (angeblich) vor, dass diejenigen Anleger, die an der jeweiligen Kapitalerhöhung teilnehmen, ihre wiederaufgelebte Haftung in Höhe der übernommenen Neueinlage beenden. Hierzu heißt es im Geschäftsbericht 2012 der Saturn Glory (Seite 7):

"Die Einzahlung des Neukapitals gilt als (ggf. teilweise) Rückzahlung von in der Vergangenheit erhaltenen (gewinnunabhängigen) Auszahlungen, so dass sich hierdurch die derzeit bestehende Außenhaftung des jeweiligen Gesellschafters gegenüber Dritten reduziert und eine Rückforderung der Auszahlungen durch die Gesellschaft in dieser Höhe nicht mehr möglich ist."

Dies kann aus Sicht der Anleger nur so verstanden werden, dass sie dann die gekündigten Darlehen dann nicht mehr zurückzahlen müssen, falls sie an der Kapitalerhöhung in der Höhe teilgenommen haben, die der Summe der zurückgeforderten Ausschüttungen entspricht. Andersherum: nehmen sie an der Kapitalerhöhung mit einem geringeren Betrag teil, bleiben sie im Übrigen zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet!

Ein Beispiel: Die bisherige Beteiligung besteht in Höhe von 50.000 €. Das Kapital soll um 7% erhöht werden. Es sind Ausschüttungen von 10.000 € zurückgefordert. Der Anleger kann also mit 3.500 € an der Kapitalerhöhung teilnehmen, muss - falls die Kapitalerhöhung zustande kommt - darüber hinaus aber dennoch weitere 6.500 € an die Fondsgesellschaft zahlen.

Anleger sollten daher beachten:

- Sie sind in jedem Falle berechtigt, an der Kapitalerhöhung in der Höhe teilzunehmen, der dem jeweiligen Prozentsatz der Kapitalerhöhung in Bezug auf Ihre bisher gezeichnete Einlage entspricht.

- Sie können an der Kapitalerhöhung in Höhe der gekündigten Darlehen (und sogar darüber hinaus) teilnehmen, allerdings wird die Zeichnung nur in dem Umfang angenommen werden können, wie andere Anleger ihr Zeichnungsrecht nicht ausüben.

- Sollte die Kapitalerhöhung mangels ausreichender Beteiligung der Anleger scheitern, werden die mit den Kündigungsschreiben zurückgeforderten Ausschüttungen jedenfalls an die Fondsgesellschaft gezahlt werden müssen.

Ob Sie sich gegen die Rückforderung der Darlehen wehren können, sollten Sie ggf. von einem Rechtsanwalt prüfen lassen. Allerdings stehen die Chancen, sich dagegen wehren zu können, aufgrund der Entscheidungen des Oberlandesgericht Hamm vom 2. Februar 2011, 9. März 2011 und 21. September 2011 reichlich schlecht, auch weil derzeit nicht absehbar ist, wann und wie der Bundesgerichtshof über eingelegte Revisionsnichtzulassungsbeschwerden entscheiden wird.

Ungeklärt ist aus unserer Sicht aber immer noch, ob die Teilnahme an der Kapitalerhöhung zuverlässig die wiederaufgelebte Haftung der Kommanditisten beendet. Die Angaben der Fondsgesellschaft dazu sind für eine zuverlässige Beurteilung eher nicht ausreichend. Anleger sollten dies durch entsprechende Nachfragen bei der Fondsgesellschaft sicherstellen. Es gilt ja die Gefahr zu vermeiden, dass später ein Gläubiger oder der Insolvenzverwalter meint, die Teilnahme an der Kapitalerhöhung habe die Haftung auf Rückgewähr der erhaltenen Ausschüttungen doch nicht beendet. In diesem Fall laufen die Anleger Gefahr, trotz der Teilnahme an der Kapitalerhöhung die Ausschüttungen noch einmal zahlen zu müssen. Wenn die Fondsgesellschaft ziemlich großspurig von einem Enthaftungsmodell spricht, muss sie den Anlegern auch nachvollziehbar die Rechtssicherheit geben.

Mathias Nittel, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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