Aus dem Urteil geht hervor, dass die Beraterin ihre Aufklärungspflicht gegenüber dem Anleger verletzt hat, indem sie ihn nicht über die erschwerte Veräußerbarkeit von Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds sowie das Risiko des Kapitalverlustes aufgeklärt hat.

Ein Beitrag der Rechtsanwälte Hänssler & Häcker-Hollmann

In dem von der Kanzlei Hänssler und Häcker-Hollmann erstrittenem Urteil vom 27.04.2012 hat die 5. Zivilkammer des Landgericht Freiburg die Deutsche Apotheker- und Ärztebank e.G. zum Schadenersatz und damit zur sogenannten Rückabwicklung der Beteiligung am Medico Fonds 36 verurteilt.

Der Fall

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt wurde dem Kläger von den Anlageberatern der Deutschen Apotheker- und Ärztebank eine Beteiligung an dem Medico Fonds 36 empfohlen.

Im Rahmen der Beratung hat die Beraterin den Kläger nicht über Risiken und Nachteile ,die mit einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds einhergehen, aufgeklärt. Insbesondere fand keine Aufklärung über die fehlende bzw. stark eingeschränkte Übertragbarkeit von Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds, das mögliche (teilweise) Kapitalverlustrisiko im Rahmen der streitgegenständlichen Beteiligung sowie die Umstände der Auflebung der Kommanditistenhaftung nach § 172 IV HGB, statt.

Die Entscheidung des Gerichts

Der Klage wurde stattgegeben. Das Landgericht geht vorliegend von einer Anlageberatung aus. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass die Beklagte gegen ihre aus dem Beratungsvertrag folgende Verpflichtung zur objektgerechten Beratung verstoßen hat.

Es ist hierbei davon ausgegangen, dass die Beraterin ihre Aufklärungspflicht gegenüber dem Kläger verletzt hat, indem sie ihn nicht über die erschwerte Veräußerbarkeit von Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds sowie das Risiko des Kapitalverlustes aufgeklärt hat.

Das Landgericht Freiburg führt in den Urteilsgründen aus, dass weder die schriftliche Aufklärung im Prospekt noch die von der Beraterin wiedergegebene mündliche Aufklärung den Maßstäben einer hinreichenden Aufklärung über die fehlende bzw. stark eingeschränkte Übertragbarkeit (Fungibilität) der Medico Fonds Beteiligung genügt. Alleine der Hinweis im Prospekt, dass es sich um eine langfristige Anlage handelt, reicht dem Gericht nicht aus. Hierbei bezieht sich das Gericht auf die Rechtsprechung des BGH.

Das Gericht vertritt des Weiteren die Ansicht, dass sich weder im Prospekt noch in dem durch die Beraterin wiedergegebenen Inhalt der mündlichen Aufklärung ein ausreichender Hinweis auf das mögliche (teilweise) Kapitalverlustrisiko an den Kläger wiederfindet.

Es führt hierbei aus, dass bei einem Immobilienfonds zwar nicht die Verpflichtung besteht, auf das Risiko hinzuweisen, der Anleger könne mit seinem gesamten Einlagekapital ausfallen. Für den Anleger zählt es nach Ansicht des Gerichts allerdings zu den ganz entscheidenden Eigenschaften einer Anlage, ob lediglich die zu erwartende Rendite unsicher ist oder ob auch das angelegte Kapital teilweise verloren werden kann. Daher ist auch bei nicht bestehendem Totalverlustrisiko hinzuweisen auf das Risiko, dass das eingesetzte Kapital zumindest zu einem Teil verloren gehen kann. Auch hierbei bezieht sich das Gericht auf höchstrichterliche Rechtssprechung des BGH.

Schliesslich führt das Gericht in seinem Urteil aus, dass der Kläger von der Beraterin nicht in ausreichender Weise darauf hingewiesen worden sei, dass erfolgte Ausschüttungen zu einer Nachschusspflicht führen können, wenn die Ausschüttungen nicht aus wirtschaftlichen Gewinnen stammen. Auch dem Prospekt kann das Gericht keinen für den Laien verständlichen Hinweis entnehmen, unter welchen Umständen die Kommanditistenhaftung nach § 172 IV HGB wieder auflebt.

Vor diesem Hintergrund kam es dem Gericht für seine Entscheidung nicht mehr darauf an, ob hinsichtlich der Themenbereiche Anteil der weichen Kosten, Rückvergütungen oder Mittelverwendung ebenfalls eine Aufklärungspflichtverletzung vorliegt.

Das Urteil ist noch nicht rechtkräftig, da die beklagte Bank innerhalb eines Monats Berufung einlegen kann. Über den Fortgang werden wir an dieser Stelle berichten.

Fazit

Das Landgericht geht im vorliegenden Fall davon aus, dass der Prospekt zum Medico Fonds Nr. 36 den Anleger in unzureichender Weise zum Einen über die erschwerte Veräußerbarkeit von Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds sowie zum Anderen über seine Kommanditistenhaftung gem. § 172 Abs. 4 HGB aufklärt. Drüber hinaus ist das Gericht der Ansicht, dass auch im Prospekt über das Risiko des Kapitalverlustes aufgeklärt werden muß. Im konkreten Fall sieht das Gericht Aufklärungspflichtverletzungen im Rahmen der Anlageberatung.

Andreas Frank, Rechtsanwalt

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