Bereits im September 2011 hofften viele Anleger, die Zertifikate von Lehman durch ihre Bank vermittelt erhielten, auf durchschlagende Urteile des Bundesgerichtshofes.

Ein Beitrag der Kanzlei KAP Rechtsanwälte

Die auf Anlegerschutz und Anlegerrecht spezialisierte Kanzlei KAP Rechtsanwälte mit Sitz in München berichtete bereits, dass der Bundesgerichtshof am 27.09.2011 in zwei Verfahren - Az. XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10 - über Klagen von Anlegern der Hamburger Sparkasse (kurz: Haspa) entschieden hat.

Voraus gingen den Entscheidungen die Beratung zweier Kunden der Haspa, welche jeweils Euro 10.000,00 in eine "Lehman-Bull Express Garant Anleihe" und eine "Protect Express Anleihe" investiert hatten. Dabei handelt es sich um Inhaber-Schuldverschreibungen der niederländischen Lehman Brothers Treasury Co. BV, die Rückzahlung durch die US-amerikanische Lehman Brothers Holding Inc. beinhaltete. Beide Gesellschaften befinden sich in Insolvenz.

Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Anja Appelt, Partnerin der Kanzlei KAP Rechtsanwälte erklärt: "Bereits in diesen Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof klar gemacht, dass grundsätzlich über die Gefahr eines Totalverlustes bei einer Inhaber-Schuldverschreibung aufzuklären ist. Zudem ist im Einzelfall die Aufklärung zu prüfen, ob die äußerst komplexen Papiere ordnungsgemäß dargestellt wurden. Dagegen hat der BGH entschieden, dass über Gewinnmargen nicht aufzuklären sei, da sich hieraus kein Interessenkonflikt der Bank ergebe, was zu Enttäuschungen bei Geschädigten führte. Wir hatten in dem Urteil auch eine Chance gesehen (vgl. BGH Urteile zu Lehman Brothers - auch eine Chance für Geschädigte)”.

Der Bundesgerichtshof sollte nunmehr am 14.02.2012 erneut über zwei Entscheidungen in Lehman Zertifikaten verhandeln. In dem Verfahren XI ZR 411/10 hat die beklagte Sparkasse ihre Revision zurückgenommen. In der zugrunde liegenden Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 03.11.2010, 17 U 111/10 wurde die beklagte Sparkasse zum Schadensersatz verurteilt. Dieses Urteil ist nunmehr rechtskräftig.

Dies ist für den Partner der Kanzlei KAP Rechtsanwälte Thorsten Krause von herausragender Bedeutung, da gerade das OLG Frankfurt in der zugrunde gelegten Entscheidung einen Schadensersatzanspruch der beklagten Sparkasse deshalb angenommen hat, weil diese eine Aufklärungspflicht über eine umsatzabhängige Provision angenommen hat. Anwalt Krause gibt an: "In der Entscheidung vom 27.09.2011 erhofften sich geschädigte Anleger eine klare Rechtsprechung des BGHs, dass auch bei der von der Bank gern behaupteten Festpreisgeschäften die Bank über die ihr zufließenden Gewinnmargen aufklären muss”.

Dies wurde vom BGH in dem Urteil jedoch abgelehnt. Nunmehr ist eine Entscheidung des OLG Frankfurts rechtskräftig, das im Urteil ausführt, dass es für die Annahme einer offenbarungspflichtigen Rückvergütung nicht allein auf die begriffliche Bezeichnung ankommen kann! Mit Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung hat das OLG Frankfurt in der Entscheidung deutlich gemacht, dass ein Anleger erst durch die Aufklärung der beratenden Bank über einen Interessenkonflikt in die Lage versetzt wird, das Umsatzinteresse selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank ihm eine bestimmte Geldanlage nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran einen entsprechenden Gewinn hat oder ob sie hiervon unabhängig das Produkt auswählt. Eine nachvollziehbare Argumentation.

"Dies bedeutet, dass der Anleger von Zertifikaten der guten guter Hoffnung sein kann, dass der Bundesgerichtshof gerade mit der Umsatzabhängigkeit die Grenze zu einer Aufklärungspflicht sieht. Dies würde dazu führen, dass die Bank über Gewinne, die umsatzabhängig erfolgen, aufklären muss, dagegen über richtige Gewinnmargen, d.h., die Gesellschaft kauft ein Zertifikat und verkauft dieses mit Gewinn weiter, nicht aufklären muss”, so die einzig denkbare Lösung für Fachanwältin Appelt.

Die Rücknahme der Revision durch die Bank, und damit die Zulassung einer Rechtskräftigkeit des Urteils des OLG Frankfurt a. M., verwundert die Rechtsanwälte Appelt und Krause: "Gerade nach der angeblich so positiven Entscheidung des BGH vom 27.09.2011 wäre es aus Bankensicht doch sinnvoll gewesen, eine BGH-Entscheidung zu erhalten, wonach nochmals klar gestellt ist, dass eine provisionsabhängige Vergütung ebenfalls nicht aufklärungsbedürftig ist”.

Dass die Bank die Revision vor diesem Hintergrund zurückgenommen hat ist nur verständlich, wenn zu befürchten war, dass hier zugunsten des Anlegers entschieden wird. In diesem Zusammenhang steht auch die zweite, am 14.02.2012 zu verhandelnde Lehman Entscheidung des BGH AZ XI ZR 132/11. Dort hatte der Kläger vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht verloren. Auch dieser Termin wurde vor dem BGH nicht verhandelt, weil die dort beklagte Bank sich mit dem Anleger verglichen hat und dieser sodann die Revision zurückgenommen hat.

So können die Anleger aus Sicht der Kanzlei KAP Rechtsanwälte weiter hoffen, dass der Bundesgerichtshof hier eine Haftung der aufklärungsbedürftigen Bank hinsichtlich umsatzabhängiger Vergütung annimmt und entsprechend die Bank zu Schadensersatz verurteilt. Gerade Klagen der Anleger gegen die Commerzbank oder die Targobank AG & Co. KGaA (ehemals Citibank) würden so neuen Aufwind erleben.

KAP Rechtsanwälte, München

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Über Kanzlei KAP Rechtsanwälte:


KAP Rechtsanwälte als Kanzlei für Anlegerrecht und Anlegerschutz haben sich auf die Vertretung geschädigter Anleger spezialisiert. Die Rechtsanwälte der Kanzlei verfügen über langjährige Berufserfahrung im Bereich des Anlegerschutzes für Kapitalanlagen. An vielen wegweisenden Entscheidungen waren sie beteiligt und bringen diese Erfahrungen zum Vorteil ihrer Mandanten ein.

Die Partner, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Anja Appelt und Rechtsanwalt Thorsten Krause, haben Erfahrungen im Anlegerschutz, von der kreditfinanzierten Anlage ("Rentenmodell") über alle Arten von Fonds (u. a. Schiffs-, Solar- und Immobilienfonds) bis hin zu atypischen stillen Gesellschaften.
 

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