Aus dem Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken geht hervor, dass es sich bei dem Geschäftsmodell einer Weinkellerei um ein unerlaubtes Bankgeschäft handelte, weil die nach § 32 Abs. 1 Kreditwesengesetz erforderliche Erlaubnis fehlte.

Der Sachverhalt


Der Kläger, Mitglied einer Winzergemeinschaft, verkaufte an eine Gesellschaft (Weinkellerei), deren Geschäftsführer die Beklagten sind, seit vielen Jahren Weintrauben. Im Jahr 1989 hatte die Weinkellerei den Mitgliedern der Winzergemeinschaft angeboten, sich den Verkaufserlös für die Weintrauben ganz oder teilweise nicht auszahlen zu lassen, sondern bei ihr "stehen zu lassen", damit sie mit dem Kapital ("Winzergelder") wirtschaften könne. Sie verpflichtete sich, die Winzergelder für ihn günstig zu verzinsen und jederzeit auf Verlangen an ihn auszuzahlen. Bis zum Jahr 2007 ließen mindestens 50 Winzer, unter ihnen auch der Kläger, ihre Verkaufserlöse deshalb bei der Weinkellerei stehen, die auf diese Weise ein Kapital von rund 2,5 Mio. € ansammelte.

Im Jahr 2009 geriet die Weinkellerei in Insolvenz und konnte die Winzergelder nicht mehr zurückzahlen. Ihre Vermögenswerte wurden von einer anderen Gesellschaft übernommen, die dem Kläger von seiner Einlage in Höhe von zuletzt rund 80.000 € ca. 30.000 € erstattete. Den Restbetrag in Höhe von 50.000 € hat der Kläger von den beiden beklagten Geschäftsführern der Weinkellerei als Schadenersatzanspruch gerichtlich geltend gemacht.

Die Entscheidung

Die Klage hatte sowohl vor dem Landgericht Landau in der Pfalz als auch vor dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken Erfolg. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass das Geschäftsmodell des "Stehenlassens der Verkaufserlöse" ein Bankgeschäft gewesen sei, für welches der Weinkellerei jedoch die nach § 32 Abs. 1 Kreditwesengesetz erforderliche Erlaubnis gefehlt habe. Deshalb habe es sich um ein unerlaubtes Bankgeschäft gehandelt. Für die aus diesem unerlaubten Geschäft entstandenen Schäden der Winzer hätten die Geschäftsführer der Weinkellerei persönlich einzustehen.

Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache, auch weil es ähnliche Geschäftspraktiken bei anderen Warengenossenschaften im Landhandel gibt, und zur Fortbildung des Rechts die Revision gegen das Urteil zum Bundesgerichtshof zugelassen

Gericht:

Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 12.01.2012 - 4 U 75/11

PM des OLG Zweibrücken
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