Wechselt eine Bank den Kreditkartenanbieter und will die Karten austauschen, muss sie die Kunden vorher über ihre vertraglichen Rechte informieren. Entweder müssen die Kunden dem Wechsel zustimmen oder auf die Möglichkeit der fristlosen Kündigung hingewiesen werden.

Der Sachverhalt

Nach einer Information des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) hatte das Geldinstitut seine Kunden im vergangenen Jahr angeschrieben und vor vollendete Tatsachen gestellt: Die VISA-Karte würde gegen eine MasterCard ausgetauscht. Das Schreiben der Commerzbank enthielt weder den Hinweis auf die erforderliche Zustimmung noch auf ein mögliches Kündigungsrecht.

Die Entscheidung

In diesem Versäumnis sah das Landgericht einen Wettbewerbsverstoß. Der Wechsel ist nach Auffassung der Richter eine zustimmungspflichtige Vertragsänderung. Denn die Kreditkartenorganisation sei beim Abschluss eines Kreditkartenvertrags ein wesentliches Kriterium, da die Akzeptanz der Anbieter und damit der Einsatzbereich der Karten variierten. "Die Festlegung des Kunden bei Vertragsschluss auf eine bestimmte Organisation würde ad absurdum geführt, könnte das herausgebende Institut jederzeit nach seinem Belieben eine diesbezügliche Änderung vornehmen", so die Richter in ihrer Urteilsbegründung.

Der vzbv ist der Ansicht, dass die Commerzbank ihren Kunden auf Wunsch ihre alte VISA-Karte wieder zur Verfügung stellen sollte.

Gericht:
Landgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 25.08.2011 - (2-05 O 192/11), nicht rechtskräftig

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband
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