Darlehensvertrag - Entgegen dem allgemeinen Sprachgebrauch kommt es beim rechtlichen Begriff der Sittenwidrigkeit nicht auf eine Anstößigkeit im moralischen Sinne an, sondern allein auf die Frage der Hinnehmbarkeit der rechtsgeschäftlichen Gestaltung für die Rechtsordnung.

Der Sachverhalt

Eine Bank klagte den noch offenen Rest eines Darlehens in Höhe von über 28.000 € von ihrem Kunden ein. Der Kunde hatte sich im Jahr 2005 von der Bank über 40.000 € geliehen. Der beklagte Kunde meinte, der Bank stünde ein Zahlungsanspruch nicht zu, da er sich bei Vertragsschluss in einer Zwangslage befunden habe. Er habe den Vertrag nicht in Ruhe prüfen und in seine Muttersprache übersetzen lassen können. Außerdem sei er von Anfang an wirtschaftlich nicht in der Lage gewesen, das Darlehen vertragsgemäß zu bedienen. Die Bank wandte dagegen ein, dass ihr nicht bekannt gewesen sei, dass sich der Beklagte in einer Zwangslage befunden habe. Der Kunde sei wirtschaftlich auch zur Darlehensrückführung in der Lage gewesen und habe die vereinbarten Raten über ein Jahr hinweg ordnungsgemäß erbracht.

Die Entscheidung

Das Landgericht gab dem Rückzahlungsanspruch der Bank statt, da es eine Sittenwidrigkeit bei der Darlehensgewährung nicht erkennen konnte. Entgegen dem allgemeinen Sprachgebrauch kommt es beim rechtlichen Begriff der Sittenwidrigkeit nicht auf eine Anstößigkeit im moralischen Sinne an, sondern allein auf die Frage der Hinnehmbarkeit der rechtsgeschäftlichen Gestaltung für die Rechtsordnung.

Dazu hat die Rechtsprechung verschiedene Fallgruppen herausgebildet. Die behauptete wirtschaftliche Überforderung des Beklagten lag nicht vor. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags stand der Beklagte in einem langjährigen und ungekündigten Arbeitsverhältnis, aus dem er regelmäßige Einkünfte erzielte. Erst als sich beim Arbeitgeber des Bankkunden finanzielle Engpässe ergaben, hatte der Kunde seine Ratenzahlungen eingestellt. Die klagende Bank konnte sogar beweisen, dass sie ihren Kunden auf die Möglichkeit einer Restschuldversicherung - um im Falle von Zahlungsproblemen abgesichert zu sein – aufmerksam gemacht hatte. Dies hatte der beklagte Darlehensnehmer mit Hinweis auf seine sichere Arbeitsstelle abgelehnt.

Darüber hinaus war der Beklagte auf sein gesetzliches Widerrufsrecht hingewiesen worden. Nach Auffassung des Gerichts hätte der Beklagte die Widerrufsfrist nutzen können, um eine Überprüfung des Darlehensvertrages vorzunehmen und sich dann gegebenenfalls durch einen Widerruf von dem Vertrag zu lösen. Daher verurteilte das Landgericht Coburg den Beklagten zur Rückzahlung des noch offenen Darlehensbetrages. Im Übrigen ist ein Darlehen auch bei Sittenwidrigkeit in der Regel zurückzuzahlen.

Fazit:

Nicht alles, was im Nachhinein ein Darlehensnehmer als sittenwidrig ansieht, wird von der Rechtsprechung ebenso bewertet.

Gericht:
Landgerichts Coburg, Urteil vom 06.04.2010, Aktenzeichen 22 O 193/09; rechtskräftig

Rechtsindex, PM des LG Coburg