Wer im Zusammenhang mit einer einmaligen Eskalation bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinen Arbeitgeber beleidigt, ist nicht immer verpflichtet, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Das LAG hat die Unterlassungsklage mangels Wiederholungsgefahr abgewiesen.

Das Tragen eines Kopftuchs als Symbol der Zugehörigkeit zum islamischen Glauben und damit als Kundgabe einer abweichenden Religionszugehörigkeit ist regelmäßig mit der arbeitsvertraglichen Verpflichtung einer in einer Einrichtung der Evangelischen Kirche tätigen Arbeitnehmerin zu neutralem Verhalten nicht vereinbar.

Ein schwerbehinderter Mensch, der bei seiner Bewerbung um eine Stelle den besonderen Schutz und die Förderung nach dem SGB IX in Anspruch nehmen will, muss die Eigenschaft, schwerbehindert zu sein, grundsätzlich im Bewerbungsschreiben mitteilen. Eine solche Mitteilung muss bei jeder Bewerbung erfolgen.

Wer Schriftsätze fälscht, um die eigene Nachlässigkeit der Arbeitspflicht zu verschleiern, kann auch ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden. Das hat das BAG in letzter Instanz entschieden und erklärte die ordentliche Kündigung einer Sekretärin für rechtens (Az. 2 AZR 638/13).

Ein Arbeitsnehmer hat sich mehrfach wegen privater Arbeitsunterbrechungen nicht am Zeiterfassungsgerät abgemeldet, sodass die Unterbrechungen bezahlt wurden. Der Vertrauensbruch wiege schwerer als die lange 25-jährige Betriebszugehörigkeit des Arbeitsnehmers. Die fristlose Kündigung ist gerechtfertigt.

Nehmen Beschäftigte Edelmetallrückstände aus der Kremationsasche an sich, kann der Arbeitgeber die Herausgabe, oder, wenn diese wegen Verkaufs unmöglich ist, Schadensersatz verlangen. In entsprechender Anwendung des Auftragsrechts sind die Arbeitnehmer nach § 667 BGB dazu verpflichtet.

Gibt ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter zu verstehen, er sei fachlich und persönlich ungeeignet beziehungsweise minderwertig, kann dies eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter unterhalb seiner Qualifikation beschäftigt.

Nach Urteil des LAG Berlin-Brandenburg ist der Arbeitgeber verpflichtet den Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz von sich aus zu erfüllen. Der Anspruch hänge - entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BAG - nicht davon ab, dass sich der Arbeitgeber mit der Urlaubsgewährung in Verzug befunden habe.

Verhält sich ein Arbeitnehmer gegenüber Kunden unfreundlich und damit arbeitsvertragswidrig und mahnt ihn der Arbeitgeber deshalb ab, kann in der Regel eine Entfernung der Abmahnung nicht verlangt werden, so das LAG Schleswig-Holstein in seinem Urteil.

Eine Stellenbewerberin klagt auf mindestens 30.000 Euro Entschädigung, da sie ihrer Auffassung wegen vermeintlichen Übergewichts und damit wegen einer angenommenen Behinderung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) benachteiligt worden sei.