Ein Arbeitgeber ließ seine Mitarbeiterin wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit durch einen Detektiv überwachen, der einen Bericht, heimliche Videoaufnahmen und Bilder erstellte. Die Mitarbeiterin sieht darin eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und verlangt Schmerzensgeld.

Wer während der Arbeitszeit privat im Internet surft, dem darf ohne eine vorherige Abmahnung nicht fristlos gekündigt werden. Auch wenn das betriebliche Handbuch das private Surfen ausdrücklich verbietet. Das entschied das Arbeitsgericht Berlin (Az. 28 Ca 4045/14).

Heimarbeit ist verständlicherweise bei Beschäftigten sehr beliebt. Kann man sich doch z. B. seine Arbeitszeit flexibel einteilen sowie den oft stressigen Arbeitsweg - und damit Kosten und Nerven - ersparen. Allerdings birgt sie auch Risiken...

Ein öffentlicher Arbeitgeber macht den gesetzlichen Chancenvorteil des schwerbehinderten Bewerbers zunichte, wenn er diesem zwar die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch in Aussicht stellt, gleichzeitig aber mitteilt, dessen Bewerbung habe nach der "Papierform" nur eine geringe Erfolgsaussicht.

Ein Arbeitnehmer verlangt die Kündigung seines (früheren) Vorgesetzten wegen angeblichen sexuellen Missbrauchs, der dadurch zustande kam, dass auf einer Dienstreise der Arbeitnehmer beim Vorgesetzten nächtige und der Arbeitnehmer morgens aufwachte, als der Vorgesetzte sexuelle Handlungen an ihm verübte.

Kann ein Verleiher seinen Leiharbeiter mangels Einsatzmöglichkeiten nicht einsetzen, darf er dessen Plusstunden nicht einfach abbauen. Eine einseitige Verrechnung dieser Stunden zu Lasten des Leiharbeitnehmers sei gesetzlich ausgeschlossen, so das LAG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil (15 Sa 982/14).

Einem Betriebsrat steht bei der Einrichtung einer Facebook-Seite durch den Arbeitgeber kein Mitbestimmungsrecht zu. Dieses folgt insbesondere nicht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Die Seite als solche ist auch keine technische Einrichtung, die dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiter zu überwachen.

Die Begleiterin eines Schulbusses mit geistig und körperlich behinderten Schülern erhielt umgerechnet gerade einmal 3,40 € pro Stunde. Die Begleiterin verlangt eine Vergütung gemäß dem Tarifstundenlohn für das private Omnibusgewerbe in Nordrhein-Westfalen von 9,76 Euro brutto.

Grundsätzlich können Ausfallzeiten in einem Arbeitszeugnis genannt werden, so das Arbeitsgericht Köln. Wenn die Erwähnung der Ausfallzeiten aber den Eindruck erwecken, dass sich dies für den Arbeitgeber negativ ausgewirkt hätte, sind solche Formulierungen unzulässig.

Nach Urteil des BAG kann der Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbings zwar verwirken, dafür genügen jedoch ein bloßes "Zuwarten" oder die Untätigkeit des Anspruchstellers nicht. Das durch Richterrecht geschaffene Institut der Verwirkung darf in seiner Anwendung nicht dazu führen, dass die gesetzliche Verjährung unterlaufen wird.