Nürnberg (D-AH) - Wer während des Urlaubs ohne ausdrückliche Erlaubnis seines Arbeitgebers einem Nebenjob auf dem Weihnachtsmarkt nachgeht und dabei erwischt wird, darf deswegen noch lange nicht von der Firma gekündigt werden.

Darauf hat jetzt das Landesarbeitsgericht Köln bestanden (Az. 2 Sa 674/09)

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, stellte der Ehemann einer angestellten Bürokauffrau Gipsbilder und Keramikfiguren her und verkauft sie seit vielen Jahren an einem eigenen Verkaufsstand auf dem Weihnachtsmarkt. Dabei half ihm seine Frau, die dafür regelmäßig den ihr zustehenden Urlaub nutzte. Den hatte sie sich zwar immer vom Arbeitgeber genehmigen lassen, aber den eigentlichen Zweck dabei stets verschwiegen. Nachdem der Firmen-Prokurist nun die Angestellte zufällig bei ihrer weihnachtlichen Nebentätigkeit beobachtet hatte, kündigte der sich düpiert fühlende Unternehmens-Chef das Arbeitsverhältnis. Schließlich widerspreche eine solche ungenehmigte körperliche Arbeitstätigkeit dem gesetzlich vorgeschriebenen Erholungszweck des Jahresurlaubs.

Richter: Regelmäßige Familienhilfe widerspricht nicht dem gesetzlichen Urlaubszweck


Das sahen die Kölner Landesarbeitsrichter jedoch anders. "Das Bundesurlaubsgesetz untersagt nämlich nicht alle Handlungen, die nicht zur Erholung führen, sondern lediglich eine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Der geschützte Urlaubszweck liegt vielmehr darin, Freizeit zu haben, in der man nicht dem arbeitgeberseitigen Direktionsrecht unterliegt, sondern Tätigkeiten zur freien Entfaltung der Persönlichkeit verrichten kann, ohne die Vergütungsgrundlage aus dem Arbeitsverhältnis zu verlieren.

Auf eine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit zwecks maximaler finanzieller Ausschöpfung der eigenen Arbeitskraft könne in diesem Fall bei den sporadischen Einsätzen der Frau auf dem Weihnachtsmarkt jedenfalls nicht geschlossen werden. Zumal sie nur ihrem Ehemann familiär zur Hand geht und bei ihrem Arbeitgeber sowieso nur für 37 Wochenstunden angestellt ist - ihr also ohnehin nach der 48-Stunden-Wochengrenze noch 11 Stunden zusätzlicher erlaubter Erwerbsmöglichkeit zustehen.

Quelle: Deutsche Anwaltshotline