Berlin/Hamm (DAV). Bestiehlt ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber, kann dies auch bei einem minimalen Wert des gestohlenen Gegenstands unter Umständen eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Allerdings müssen die Interessen beider Parteien sehr sorgfältig abgewogen werden.

Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18. September 2009 (AZ: 13 Sa 640/09).


Der Angestellte eines Bäckereiunternehmens, auch Mitglied des Betriebsrats, hatte sich im Personalkauf ein Brötchen gekauft und dieses mit einem "Hirtenfladen-Belag" aus der Produktion seines Betriebs bestrichen. Sein Arbeitgeber kündigte ihm deswegen fristlos. Er sah in dem Verhalten seines Mitarbeiters eine schwere Vertragsverletzung. Der Angestellte argumentierte, er habe gemeinsam mit einem Kollegen den Aufstrich nur abschmecken wollen und ging vor Gericht.

Die Richter entschieden nach Abwägung der Interessen beider Parteien zugunsten des Mitarbeiters. Die fristlose Kündigung sei unwirksam, eine Weiterbeschäftigung des Mannes bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist sei dem Unternehmen zuzumuten. Die Richter betonten aber, dass grundsätzlich auch der Diebstahl von "geringwertigen Vermögensgegenständen" - der Wert des Aufstrichs lag bei unter zehn Cent - Grund für eine außerordentliche Kündigung sei.

Informationen: www.ag-arbeitsrecht.de