Im vorliegenden Fall hat das Arbeitsgericht Aachen (Urteil, Az.  1 Ca 1909/18) dahingehend entschieden, dass angestellten Helferinnen und Helfern im sozialen Dienst eines Altenheims das Tragen von langen, künstlichen, lackierten Finger- oder Gelnägeln im Dienst untersagt werden kann.

Der Sachverhalt

Die Klägerin ist bei der Beklagten, die Trägerin eines Altenheimes ist, als Helferin im sozialen Dienst beschäftigt. Mit der Anweisung ihrer Arbeitgeberin, die ihr das Tragen ihrer Gelnägel im Dienst untersagte, war die Klägerin nicht einverstanden.

Sie machte geltend, dass die Anweisung sich auch auf ihr persönliches Erscheinungsbild in der Freizeit auswirke und sie deshalb in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze. Sie wendet sich mit ihrer Klage gegen die Wirksamkeit der Dienstanweisung ihrer Arbeitsgeberin.

Die Arbeitgeberin verwies darauf, dass das Verbot der Gelnägel aus Gründen der Hygiene zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner des Altenheims zwingend erforderlich sei.

Die Entscheidung

Die Klage hatte vor dem Arbeitsgericht Aachen (Urteil, Az. 1 Ca 1909/18) keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht entschied, dass das Interesse der Klägerin an der freien Gestaltung ihres äußeren Erscheinungsbildes hinter dem Interesse der Arbeitgeberin, die Gesundheit und das körperliche Wohlbefinden der ihr anvertrauten Bewohnerinnen und Bewohner bestmöglich zu schützen, zurücktreten müsse.

Empfehlungen des Robert Koch Instituts

Zurecht habe sich die Arbeitgeberin auch auf die Empfehlungen des Robert Koch Instituts gestützt, nach denen aus Hygienegesichtspunkten in Kliniken, Praxen, Pflegeeinrichtungen und anderen medizinischen Arbeitsbereichen ausschließlich natürliche und kurz geschnittene Fingernägel getragen werden sollten.

Denn unter anderem behindere Nagellack die Sichtbeurteilung der Nägel, auf künstlichen Nägeln sei die Bakteriendichte höher, sie beeinträchtigten den Erfolg der Händehygiene und erhöhten die Perforationsgefahr für Einmalhandschuhe.

Rechtsgrundlagen:
§ 109 S. 1, 2 GewO, § 315 Abs. 3 BGB

Gericht:
Arbeitsgericht Aachen, Urteil vom 21.02.2019 - 1 Ca 1909/18

ArbG Aachen, PM
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